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ihnen von Uns, von Unserm Staatskanzler und von den Ministerien und
Ober-Präsidenten in einzelnen Fallen empfohlen werden. Es versteht
sich von selbst, daß sie überall hierbei auch die Vorschrift des Edikrs
vom Zten September 1814. wegen der Militairpflicht gehörig beobachten
müssen.
Dirjenigen Unterbediente, deren Dienst keine Ausbildung erfordert,
sondern größtentheils nur mechanisch ist, sind, so viel möglich, auf
Kündigung angustellen.
Ende Juni und Dezember reichen die Abthellungen der Regierun-
gen jedem Minister eine Nachweisung der in seinem Ressort von ihnen
angestellten Beamten ein, für jede Abtheilung des Ministeriums besonders;
3) bei denjenigen Stellen, wo den Regierungen das Besetzungsrecht zu-
stebt, können sie auch den Abschied errheilen, wenn solcher ohne Pension
nachgesucht wird; bei Pensionirungen müssen sse aber jedesmal berichten.
Unfreiwillige Entlassungen können eben so wenig ohne vorhergegan-
gene Gerehmigung der Ministerien statt finden, welche hiebei die beste-
benden Vorschriften zu beachten haben.
4) Gratifikationen und auHerordentliche Belohnungen können die Regierun-
gen nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Präsidenten, als welchem
darüber die Entscheidung beigelegt wird, auch nur aus ersparten Ge-
hältern bis zur Höhe eines vierteljährigen Gehalts, und aus dem §. 16.
gedachten Sportelfonds ertheilen, so wie Gehalts-Erhöhungen bei den
ihrer Besetzung überlassenen Stellen, nur in so weit bewilligen, als
dadurch der Etat nicht überschritten, auch derjenigen Dienst-Katrhegorie,
zu welcher die Stelle, aus deren Gehalt die Erhöhung genommen wer-
den soll, gehört, im Ganzen nichts entzogen wird.
5) Veränderungen mit den Dienststellen selbst dürfen die Regierungen
nicht ohne höhere Genehmigung vornehmen, auch ohne selbige keine
Hülfsarbeiter auf Diäten oder Gehalt anstellen, sofern die Diäten nicht
aus vakanten Gehältern bestritten werden können.
60) Die Conduiken-Listen sind der höbern Behörde nur von denjenigen Beam-
ten einzureichen, zu deren Anstellung ihre Genehmigung erforderlich ist.
§. 13.
In so wett die Regierungen nach der jetzigen Instrukrion frei und selbst-
fonkrme der ständig handeln können, in so weit sind sie auch berechtigt, ohne höhere Geneh-
migung Verbindlichkeiten im Namen des Fiskus und anderer, unter ihrer Ver-
7 r stehenden moralischen Personen, zu übernehmen, Gerechtsamen dersel-
n den zu entsagen, Vergleiche und andere Verträge einzugehen und zu bestatigen.
Bei