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e) die Aufsicht und Verwaltung des gesammten Elementarschulwesens;
f) die Aufsicht und Verwaltung sämmiticher dußern Kirchen= und Schul-
angelegenheiten, mithin auch die Regulirung des Stolwesens und Schul-
geldes;
8) die gesammte Verwaltung des Kirchen, Schul= und Stiftungsvermö-
gens, im Fall selbige nicht verfassungsmaßig andern Behkrden oder Ge-
meinden, Korporattionen und Prwaten gebührt, und im l#tztern Fall,
die landesherrliche Oberaufsicht über die Veriregenzverwaltung. Ihr
steht hiernach auch die Entwerfung, Prüfung und Bestätigung der hie-
her gehörigen Erats, so wie die Abnahme und Occharge der Kirchen-,
Schul= und Instuutsrechnungen zu. Sie hat ferner:
h) die Dispensarien in den, in der Konsisterialinstruktion ihr nachgelassenen
Fällen, und
1) die polizeiliche Oberaufsicht über alle übrige literarische Institute, Ge-
sellschaften und Unternehmungen, in so weit diese Aufsicht nicht schon
andern Behörden ubertragen ist. Auch stehr ihr ohne höhere Genehmi-
gung frei:
k) Schulsozietäten einzurichten und zu vertheilen, wo die Ortschaften es
wünschn, oder Lokalumstände co nöthig machen; so wie
1) Parochien zusammen zu zieben und zu verthetlen, wenn die Gemeinden
und Patrone darin willigen; imgleichen, unter dieser Bedingung, einzelne
Dorfschaften umzupfarren.
In allen diesen Angelegenheiten kommt es, Behufs der Kowpctenz der
Kirchen= und Schulkommisston, auf die Verschiedenheit der Religion und des
Kultus, nicht an. Sie wiro indessen bei Ausübung ihrer Kompetenz den Ein-
fluß stets gehdrig berückuchtigen, welcher bei den rômisch-katholischen Kirchen-
und Schulsachen dem Bichofe gesetz= und verfassungsmäßig zusteht, und in
zweifelbaften Fällen darüber von dem Oberprästdenten Instraklion einholen.
Ihr sind in obiger Beziehung sämmtliche Geistliche und Schullehrer, die Su-
perintendenten und mit ihnen in gleicher Katbegorie stehende höhere Geistliche
anderer Konfessionen, nicht ausgenommen, untergeordnek, und die Kommission
kann wider sie nöthigenfalls die gesetzlichen Zwange= und Strasserfügungen
erlassen und zur Ausführung bringen. Wie es wegen ihrer Susper sion und
Enrlassung vom Amte zu hallen, ist in der Konststorialinstruktion bestimmt.
In so weit dem Konstslorium eine Mitwirkung bei dem, der Kurchen-
und Schul-Kommission angewiesenen Geschäftekreise zustehr, berichtet letztere
an jenes, es müßte denn bei der Sache augerdem noch die Genehmigung des
vorgesetzten Ministerii nöthig seyn. In dem letztern Fall beiichtet sie an dal-
selbe, schickt aber den Bericht, mittelst Umschlages, dem Konsiskorium zu wei-
terer Beförderung zu. In so weit die Sache aber das Konsistorium nicht
angebt.