Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

Wegen der 
Unterschrift. 
Besondere 
Vorschriften 
die Minisie- 
vien. 
den'geistlichem und. Schulräthen unterschrieben werden, wenn diese nicht abwe- 
send sind. 
#. 32. 
Jedes Mitglied des Kollegiums ist befugt, die Reinschriften der Sachen 
zu unterschreiben, welche#vom Plenum; oder von der Abtheilung, worin es an- 
gestellt ist, ausgehen. Die Unterschriften dreier Mitglieder find zureichend. 
Unterzeichnet ein Mitglied des Prasidiums mit; so sind zwei Unterschriften hin- 
länglich. Eine Ausnahme machen die Berichte, welche alle von dem Präsiden= 
ten, dem Direktor, und allen anwesenden Rathen der Abtheilung, welche sie 
erstattet; unterschrieben werden müssen. 
Holzanweisungen muß der Oberforstmeister auch in der Reinschrift unter- 
zeichnen, wenn er anwesend ist. 
Auf den Reinschriften der Berichte müssen die Namen des Referenten 
und-Korreferenten genannt werden. 
Die Reihrfolge bei der Unterschrift bestimmt übrigens das Dienstalter, 
nach welchem überhaupt die Mitglieder des Kollegiums rangiren. 
#33 
Alle Gegenstände gleicher Art, die solches-gestatten, und nicht eine be- 
sondere Beschleunigung erfordern, müssen, wenn darüber eine Berichtserstat- 
tung nöthig ist, gesammelt und in periodischen Generalberichten auf einmal un- 
ter Beifügung einer motioirten und übersichtlichen Nachweisung, an die Mini- 
sterien gebracht werden, z. B. die Penstonsgesuche u. s. w. Der Regel nach 
sind dergleichen Berichte von den Oberpräsidentem mitzubringen, wenn selbige 
nach Berlin berufen werden. 
In allen Fällen, wo. nach der gegenwärtigen Instrukkion eine Berichts- 
erstattung nöthig ist, muß diese, sofern sie nicht in einer blos nachrichtlichen 
Anzeige besteht, auch dann erst erfolgen, wenn die Sache zu einem endlichen 
Beschlusse völlig reif ist, übrigens aber der Bericht selbst jedesmal gründlich, 
klar, bestimmt und erschöpfend, aber auch möglichst kurz und gedrängt, ohne 
unnütze Weitschweifigkeit und Wortüberfüllung, abgefaßt werden. 
Derselbe wird an denjenigen Minister gerichtet, vor-welchem die Sache 
nach der F. I. erwähnten Kabinetsordre gehört, und wenn mehrere Ministerien 
dabei konkurriren, an selbige gemeinschaftlich: 
Von allen an die Regierungen oder ihre Abtheilungen von Uns ergehenden 
unmittelbaren Verfügungen, reichen sie, nebst ihren darauf erstarteten Berich- 
ten, Abschrift dem betreffenden Minister ein. Ab
	        
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