Fiskus beziehen, ist rinem seden, der seine Rechte dadurch gekränkr glaubt, der
Weg Rechtens unbenommen, in sofern der Fall nicht zu den 89. 35 und 36. gemachten
Ausnahmen gehört. Ein gleiches findet in Absicht der Vermögensverwaltung
anderer den Regierungen untergeordneten moralischen Personen statt,
und eben so stehet es unter den gedachten Modalicäten Jedem frei, sein Privatinteresse
über Gegenstände der Post= und Bergwerksadmimsstration (F. 7 und
§. II.) bei dem kompetenten Gericht geltend zu machen.
. 42.
Damit indessen durch frivole Klagen keine Verwirrung und Stockung in
die Finanzverwaltung gebracht werden kann, so autborisiren Wir hiermit die
Regierungen, des gegen ihre Verfügung erhobenen Widerspruchs ungeachtet,
1) alle Landes= sowohl als grundherrliche Revenüen, Abgaben und Dienste,
unbeschränke zur Leistungszeit beizutreiben, oder durch die Domainenpchter,
Administratoren, oder dazu angesetzte Offizianten beitreiben zu lassen,
jedoch mit Beobachtung der deshalb, Allgemeines Landrecht Th. 2. Tit. 14.
K. 80. und 83., festgesetzten Modifikationen;
2) in sofern von Erfüllung der vom Fiskus mic Prioatpersonen eingegangenen
Verkräge die Erreichung bestatigter Etats abhängt (wie vorzüglich bei
Pachtungen von Domainen und Regalien der Fall ist) und die Erfüllung
der kontraktmäßigen Verbindlichkeit verweigert wird, nach vorheriger summarischer
Vernehmung des Weigernden, ein vorlaufiges Liquidum pflichtmäßig
festzusetzen, und dasselbe vom Schuldyer sogleich einziehen zu lassen;
3) die verpachteten, ihrer Administration untkerworfenen Grunpstücke und
Gerechtsame unter Sequestration zu setzen, wenn die Pachtgelder rückständig
bleiben, oder die Pächter schlecht wirthschaften;
A) die Verpflichtung der Pächter oder Nießbraucher von dergleichen Grundstücken
oder Rechren, zur Räumung nach abgelaufener Pachtzeit und beendigtem
Besitzrechte, auf den Grund einer summarischen Untersuchung, durch
eine Resolution festzusehzen, und diese sogleich vollstrecken zu lassen. Vor
beendigter Pacht= oder Besitzzeit kann aber die Exrmisston nicht anders als
durch Urtheil und Recht festgesetzt werden und erfolgen.
*) Wenn bei andorn üuber Gegenstände des Regierungsressorts geschlossenen
Verträgen, besonders bei Kriegeslieferungen und wichtigen Entreprisen,
die Erfüllung nach dem Verlangen der Regierung verweigert wird, und
daraus ihrem Ermessen nach ein unwiederbringlicher Schaden sich besorgen
läßt, für welchen der Weigernde dem Staate nicht würde gerecht werden
können, denselben zu der von ihm verlangten Verbindlichkeit durch Zwangsmittel
anzuhalten. In allen diesen Fällen sind die Regierungen berechtigt,
die Sache, mit Vorbehalt des Rechts des Widersprechenden, zur Exekution
bringen zu lassen. Auch wird die Bestimmung, ob solches nothwendig
sey, lediglich ihrem pflichtmäßigen Ermessen überlassen. Die Gerichte
sind verpflichtet, keine Hindernisse in den Weg zu legen. Es sind daher
Jabrgang 15,7. Og auch
Medisten
tiouen.