Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

Fiskus  beziehen,  ist  rinem  seden,  der  seine  Rechte  dadurch  gekränkr  glaubt,  der
Weg  Rechtens  unbenommen,  in  sofern  der  Fall  nicht  zu  den  89.  35  und  36.  gemachten
  Ausnahmen  gehört.  Ein  gleiches  findet  in  Absicht  der  Vermögensverwaltung
  anderer  den  Regierungen  untergeordneten  moralischen  Personen  statt,
und  eben  so  stehet  es  unter  den  gedachten  Modalicäten  Jedem  frei,  sein  Privatinteresse
  über  Gegenstände  der  Post=  und  Bergwerksadmimsstration  (F.  7  und
§.  II.)  bei  dem  kompetenten  Gericht  geltend  zu  machen.
.  42.

Damit  indessen  durch  frivole  Klagen  keine  Verwirrung  und  Stockung  in
die  Finanzverwaltung  gebracht  werden  kann,  so  autborisiren  Wir  hiermit  die
Regierungen,  des  gegen  ihre  Verfügung  erhobenen  Widerspruchs  ungeachtet,

1)  alle  Landes=  sowohl  als  grundherrliche  Revenüen,  Abgaben  und  Dienste,
unbeschränke  zur  Leistungszeit  beizutreiben,  oder  durch  die  Domainenpchter,
  Administratoren,  oder  dazu  angesetzte  Offizianten  beitreiben  zu  lassen,
jedoch  mit  Beobachtung  der  deshalb,  Allgemeines  Landrecht  Th.  2.  Tit.  14.
K.  80.  und  83.,  festgesetzten  Modifikationen;

2)  in  sofern  von  Erfüllung  der  vom  Fiskus  mic  Prioatpersonen  eingegangenen
  Verkräge  die  Erreichung  bestatigter  Etats  abhängt  (wie  vorzüglich  bei
Pachtungen  von  Domainen  und  Regalien  der  Fall  ist)  und  die  Erfüllung
der  kontraktmäßigen  Verbindlichkeit  verweigert  wird,  nach  vorheriger  summarischer
  Vernehmung  des  Weigernden,  ein  vorlaufiges  Liquidum  pflichtmäßig
  festzusetzen,  und  dasselbe  vom  Schuldyer  sogleich  einziehen  zu  lassen;

3)  die  verpachteten,  ihrer  Administration  untkerworfenen  Grunpstücke  und
Gerechtsame  unter  Sequestration  zu  setzen,  wenn  die  Pachtgelder  rückständig
  bleiben,  oder  die  Pächter  schlecht  wirthschaften;

A)  die  Verpflichtung  der  Pächter  oder  Nießbraucher  von  dergleichen  Grundstücken
  oder  Rechren,  zur  Räumung  nach  abgelaufener  Pachtzeit  und  beendigtem
  Besitzrechte,  auf  den  Grund  einer  summarischen  Untersuchung,  durch
eine  Resolution  festzusehzen,  und  diese  sogleich  vollstrecken  zu  lassen.  Vor
beendigter  Pacht=  oder  Besitzzeit  kann  aber  die  Exrmisston  nicht  anders  als
durch  Urtheil  und  Recht  festgesetzt  werden  und  erfolgen.

*)  Wenn  bei  andorn  üuber  Gegenstände  des  Regierungsressorts  geschlossenen
Verträgen,  besonders  bei  Kriegeslieferungen  und  wichtigen  Entreprisen,
die  Erfüllung  nach  dem  Verlangen  der  Regierung  verweigert  wird,  und
daraus  ihrem  Ermessen  nach  ein  unwiederbringlicher  Schaden  sich  besorgen
läßt,  für  welchen  der  Weigernde  dem  Staate  nicht  würde  gerecht  werden
können,  denselben  zu  der  von  ihm  verlangten  Verbindlichkeit  durch  Zwangsmittel
  anzuhalten.  In  allen  diesen  Fällen  sind  die  Regierungen  berechtigt,
die  Sache,  mit  Vorbehalt  des  Rechts  des  Widersprechenden,  zur  Exekution
  bringen  zu  lassen.  Auch  wird  die  Bestimmung,  ob  solches  nothwendig
  sey,  lediglich  ihrem  pflichtmäßigen  Ermessen  überlassen.  Die  Gerichte
sind  verpflichtet,  keine  Hindernisse  in  den  Weg  zu  legen.  Es  sind  daher

Jabrgang  15,7.  Og  auch

Medisten
tiouen.