Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

 

Vorzuͤglich  gehoͤren  hierher:

Die  Zehn-Prozent-Gelder,  welche  bei  Holzverkäufen  an  den  Meistbietenden
  von  dem  Käufer  zur  landesherrlichen  Kasse  bezahlt  werden  mußten;

die  sogenannten  Vakationsgebühren  oder  Anweisegelder  zur  Gratifikationskasse;


ferner  die  außerordentlichen  Hauungen,  deren  Ertrag  zur  landesberrlichen
  Kasse  eingezogen  oder  verzinslich  deponirt  wurde,  so  wie  alle  jährliche
direkre  Geldbeiträge  zu  den  Besoldungen  der  landesherrlichen  Forstdedienren,
und  endlich,  die  Ausztehung  der  vorzüglichsten  Stämme  für  öffentliche  Zwecke.

e  2.

Den  Gemeinden  und  oͤffentlichen  Anstalten  werden,  Kraft  dieser  Verordnung,
  ihre  Forstlaͤndereien  zur  eigenen  Verwaltung  überlassen.  Sie  sind
jedoch  dabei  eben  so,  als  bei  der  Verwaltung  der  übrigen  Gemeindegürer,  in
höherer  Instanz  der  Oberaufsicht  der  Regierungen  unterworfen,  und  mussen
sich  nach  den  Anweisungen  derselben  wegen  eines  regelmäßigen  Betriebs  uUad
der  vortheilbafresten  Benutzungsart  genau  richten.  In  der  Regel  sind  die
Forstländereien  auch  fernerhin  dieser  Bestimmung  zu  widmen.  Wemn  die  Gemeinden,
  Korporationen  oder  öffenrlichen  Anstalten  aber,  die  Verwandlung
ihres  Forstlandes  in  Acker  und  Wiese  für  zurräglicher  als  die  Benutzung  zur
Holgzerziehung,  halten;  so  haben  sie  den  deshald  gefaßren  Beschluß  mit  Darstellung
  der  rechtfertigenden  Gründe  der  vorgesetzten  Kreisbehörde  bekannt  zu
machen,  welche  hierauf  die  Prüfung  desselben  vorzunehmen  und  die  Entscheidung
  hierüber  bei  der  betreffenden  Regierung  zu  veranlassen  hat.

d.  3.
Die  Gemeinden  und  öffentlichen  Anstalt  sind  verpflichtet,  die  in  ihrem
Besitz  befindlichen  Fornländereien
1)  nach  den  von  der  Regierung  genehmigten  Etats  zu  bewirthschaften;
2)  solche  Wälder  und  beirachtliche  Holzungen,  die  nach  ihrer  Beschaffenheit
  und  Umfang  zu  einer  forstmäotigen  Bewirtbschaftung  geeignet  sind,
durch  gehôrig  ausgedildete  Forstbediente  administriren  zu  lassen;  auch
können  sie
3)  außerordenkliche  Holzschläge,  Rodungen  und  Berdußerungen  nur  mit
Genehmgung  der  Regierung  vornehmen.

§.  4.

Die  Oberaussicht,  welche  die  Regierungen  über  diese  Güter  und  deren
Berwaltung  zu  führen  haden,  ist  zum  Ressort  der  ersten  Abtheilung  derselben
gehôrig.  Sie  beschränkt  sich  im  Wesentlichen  darauf,  daß  die  Forsten,  gleich
zeder  andern  Gatlung  des  Gemeinde-Vermögens,  den  böffenrlichen  Zweckn  des
Gemeinwesens  erhalten,  und  weder  durch  unwirthschaftliche  Verwaltung  zerstert
  oder  sonst  verschleudert,  noch  mit  Hintenansetzung  des  forrwährenden  Besten

der