Volltext : Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 4. Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Vom 31. Januar 1850.

56  Anlage  1.  Die  Bildung  der  Kammern.

 

Ergiebt  sich  bei  der  ersten  Abstimmung  keine  absolute  Mehrheit,
  so  wird  zu  einer  engeren  Wahl  geschritten  1.

C.  31.

Der  gewählte  Abgeordnete  muß  sich  über  die  Annahme  oder
Ablehnung  der  auf  ihn  gefallenen  Wahl  gegen  den  Wahlkommissarius
erklären.  Eine  Annahme-Erklärung  unter  Protest  oder  Vorbehalt
gilt  als  Ablehnung  und  hat  eine  neue  Wahl  zur  Folge.

S.  210.  S.  32.

Die  zur  Ansführung  dieser  Verordnung  erforderlichen  näheren
Bestimmungen  hat  Unser  Staatsministerium  in  einem  zu  erlassenden
  Reglement  zu  treffen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und
beigedrucktem  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Sanssouci,  den  30.  Mai  1849.

□.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Gr.  v.  Brandenburg.  v.  Ladenberg.  v.  Manteuffel.
v.  Strotha.  v.  d.  Heydt.  v.  Rabe.  Simons.

1  Zu  Abses  3.  u.  1  f.  dasselbe  Gesetz  Art.  I  3/  2.  S.  auch  §  4.
unten.  S.  74,