ibrer aber verlustig gehe, wenn er binnen 10 Tagen vofn Empfange keinen Ge-
brauch davon mache. Geschiebt aber dieses, so geben die Regierungen sogleich
die Akten an dus Landesjustizkollegium zur weitern rechtlichen Einleltung ab,
können jedoch die nöthigen Verfügungen wegen Sicherstellung der vorläufig fest-
gesetzten Gelosftrafe treffen, wenn sie solches für nörhig erachten. Wird die von
den Regierungen festgesetzte Strafe hinterher im rechtskradftigen Erkenneniß besti-
tigk, oder gar geschärft, so muß der Denunziat jedesmal die Kosten der vorläu-
figen Untersuchung tragen. Ward sie hingegen gemildert, so bleibk er, im Fall
er nicht von säimmtlichen Gerichtskosten entbunden wird, nur in sofern dazu ver-
bindlich, als von der summarischen Untersuchung bei der rechtlichen Einleitung,
hat Gebrauch gemacht werden können, welches das Landesjustigkollegium nach
pflichtmäßigem Ermessen festsetzt. Auf die von den Regierungen mit höherer
Genehmiguag in Polizei= und Landesangelegenheiten erlassene Publikanda sind
die Landeöjusttzkolle ien bei ihren Entscheidungen in sofern Rücksicht zu nehmen
verbunden, als barin keine härtere Strafe, wie in den Gesetzen, festgesetzt ist,
in welchem Fall die Strafe nach diesen zu bestimmen ist.
§. 46.
Die Dienstdiszfplin, über sämmtliche Offizianten ihres Ressorts, verbleibt
den Regierungen nach wie vor. Sie sind daher auch berechtigk, Ordnungsstra= #
fen wider sie festzusetzen und zu vollstrecken, ohne daß die Landesjustigkollegien
sich darin mischen dürfen.
Auch bedalren die Regierungen die Befugniß, die ihnen untergeordneten
Offizianten aus gesetzlichen Ursachen von ihrem Osenst zu suspendiren. In An-
sehung ihrer Eatlassung behäált es aber bei den Vorschriften des Allgemeinen
Landrechts Th. 2. Tit. 10. S. 0. bis 10l. sein Verbleiben.
. 47.
Wenn gegen einen den Regierungen untergeordneten Offizianten Regreß-
und Inmrienklagen, aus Veranlassung seines Ants, angebracht, oder gegen
Kassenbediente des Regierungs-Ressorts Geldorderüngen eingeklagt werden,
oder 9 gen Regierungsofbzionten eine fiskalische odex. K#minal-Untersuchung ein-
geleitet werden soll, so muß das Gericht selches sogseith von Amtewegen der be-
te ffenden Regierung bekannt machen. Ein Gleiches ouß geschehen, wenn ein
Regierungsbet ienter zuin persoͤnlichen Arrest gebracht werden soll; der Exekutor
muß das Notinkato. ium dem Amtsvorgesetzten einbaͤndigen, zugleich aber den,
welcher in rrest gesetzt werden soll, so lange unter Obseroation nehmen, bis
wegen Vrrwaltung seines Amts die nörhigen Vorkehrungen gesroffen lind. Un-
lersuchnegen gegen Regierungsoffizianten über blotze Diennv#gehungen können
die Gerichte vicht anvers, als auf einen vorher ergangenen Antrag ber betreffen-
de Regierung einleiten; es wäre denn mit dem Vergehen ein solcher Exzetz ver-
bunden, der den Thäter, auch wenn er nicht Ossiziant wäre, schon der Beahn-
dung der Gesetze schuldig macht. Soll ein Regierungobedienter als Zeuge, Sach-
verständiger, oder aus einem andern Grunde außgerhalb seinem Wohnorte vor
Gericht
). Befug-
u der 98.
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