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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— No. 16. —..
(No. 41a.) Allerbbchste Kabinetsorder vom 3ten November #817. wegen der Geschäfts-
führung bei den Oberbehdrden in Berlin.
D. die Errichtung des Staatsraths ist dafür gesergt, daß die Gesetze ge-
hörig geprüft, Meiner Sanktion unterworfen werden. In Absicht auf die
Verwalkung, ist durch die Instruktionen für die Oberpräsidenten, Regierungen,
Konsistorien und Medizinal-Kollegien, diesen eine Stellung gegeben, wodurch
sie in Stand gesetzt werden, solche nach allgemeinen Grundsätzen und Vorschrif-
ten, unter ihrer Verantwortlichkeit, selbstständig zu führen; die Ministerien
aber sind zu ihrer eigentlichen Bestimmung zurückgebracht, jene Vorschriften zu
ertheilen, die Gesetze vorzubereiten und darüber zu wachen, daß sie überall be-
folgt werden. Um aber auch den Mängeln abzuhelfen, welche sich aus einer
gar zu großen Anhaufung von Gegenständen bei einer Geschäftsabtheilung und
Person ergeben haben, und es einem jeden Minister möglich zu machen, den
ihm anvertrauten Geschäftezweig gründlich zu übersehen und zu leiten, dem ge-
sammren Ministerium aber, das Ganze der Staatsverwaltung richtig zu beur-
theilen und dalen zu sehen, daß der Zweck so vollkommen als möglich und mit
Einheit erfüllt werde; um endlich die nöthige Kontrolle, besonders im Finanz=
wesen, herzustellen, habe Ich folgende Einrichtungen beschlofsen:
I. Der Finanzminister wird von der Verwaltung der sämmtlichen außeror-
dentlichen Einnahmen und Ausgaben, des Schatzes und des Staatsschul-
denwesens, der Seehandlung, der Bank, der General-Salzdirektion, der
Lotterie, der Münze und des Berg= und Hüttenwesens, entbunden. Er
behält dagegen:
1) die Leitung des gewöhnlichen Staatshaushalts, mithin der Domai-
nen und Forsten und des ganzen Steuerwesens, der General-Staats=
kasse und der Provinzialkassen,
2) das Handels= und Gewerbe-Departement,
3) das Land= und Wasser-Bauwesen, mithin auch den Chaussee-, Ka-
nal= und Hafenbau, und damit einen Wirkungskreis, der vormals
mehrere Minister beschäftigte, und dessen Ausfüllung einen sehr thä-
tigen Mann erfordert.
Jabrgang 117. Nr II. Es