(No. 402.) Allerhbchste Dellaration des Allg. Landrechts Th. IL Tit. 20.. ras et sedd.,
die auf Hazardspiele gesetzte Strafe betreffend. De dato ben Bten Fehruar. 1817.
D. Vorschriften des Allgemeinen Landrechts Theil II. Tic. 20. K. 1208 bis
1307., wegen der Hazardwpiele, sind bisher auch auf solche Fälle angewendet
worden, in denen die bestimmte hohe Geldstrafe mit dem möglichen Gewinn in
keinem Verhältnisse stehet, und von dem Schuldigen nach seinem Stande und sei-
nen Vermögensumständen nicht beigetrieben werden kann. Dies ist der Absichs
des Gesetzes zuwider, und Ich will daher, daß für diese Fälle, wohin besonders
das Spielen verbotener Spiele in Tabagien geh#rt, folgende Bestimmungen zur
Anwendung kommen sollen: #
1) Jeder Spieler wird mit einer Geldstrafe von Zehn bis Hundert Thalern,
oder, im Unvermögene falle, mit Gefängniß von Vierzehn Tagen bis zu
Sechs Monaten belegt.
2) Gast= und Kaffeewirthe, welche verbotene Spiele bei sich dulden, trifft
dieselbe Strafe, jedoch in geschärfterem Grade. Im Wiederholungsfalle
verlieren sie außerdem ihr Gewerbe.
Das Staatsministerium hat die Bekanntmachung dieser Bestimmun-
gen zu verfügen. Berlin, den 8##en Februar 1817.
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsministerium.
(No. 403.) Erklärung vom Faten Februar 1877. wegen Aufhebung des Abschoffes und
Abfahrtsgeldes zwischen den Königl. Preuß. und Kbnigl. Baierschen Landen.
D. Königl. Preußische Regierung und die Königl. Baiersche Regiermg
sind miteinander dahin übereingekommen und erklären hiermit: daß gegenseitig
der Abschoß bei Erb= und Vermächtniß-Fällen, und das Abfahrtsgeld in
allen denjenigen Fällen, in welchen die Auswanderungen aus den König-
lich = Preußischen nach den Königlich-Baierschen Landen und aus diesen in
jene erlaubt sind, ohne Unterschied, ob die Erhebung dem Fiskus oder Privat-
berechtiaten. Kommunen oder Patrimonialgerschten zustehe, aufhören soll,
und daß die dieserhald den 2 Juni 1811. zwischen der Königl. Preußischen
E2 und