Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

Die Rittergutsbesitzer in den beiderseitigen resp. Koͤnigl. Preuß. unb 
Herzogl. Oldenburgschen Landen werden demnach, gleich allen Privat- 
berechtigten in den gedachten Landen, der gegenwaͤrtigen Vereinbarung 
untergeordnet, und duͤrfen bei Exportationen in die gegenseitigen vorbe- 
nannten Lande weder Abschoß noch Abfahrtsgeld fordern noch nehmen; 
3) daß die Bestimmungen der obstehenden Artikel 1. und 2. sich auf alle 
jetzt anhängige und auf alle künfrige Fälle erstrecken sollen; 
) daß die Freizügigkeit, welche im obigen Tsten, aten und Zten Artikel 
bestimmt ist, sich nur auf das Vermögen beziehen soll. 
Es bleiben demnach, dieses Uebereinkommens ungeachtet, diejenigen 
Königl. Preußischen und diejenigen Herzoglich-Oldenburgschen Gesetze in ihrer 
Kraft bestehen, welche die Person des Auswandernden, seine persbnlichen 
PBflichten, seine Verpflichtungen zum Kriegsdienste betreffen, und welche jeden 
Unterthan bei Strafe auffordern, vor der Auswanderung um die Bewilligung 
derselben seinen Landesherrn, der vorgeschriebenen Ordnung gemaß, zu bitten. 
Es wird auch für die Zukunft in dieser Materie der Gesetze über die 
Mlicht zu Kriegsdiensten und über die persönlichen Pflichten der Auswandern- 
den, die Königl. Preußische Regierung in Ansehung der Gesetzgebung in den 
zum deutschen Bunde nicht gehörigen Preußischen Landen gar 
nicht beschränkl, und in den zum deutschen Bunde gehörigen Landen 
werden in jener Hinsicht die Königl. Preuß. Regierung und die Herzoglich- 
Oldenburgsche Regierung nicht weiter beschränkt, als durch den Artikel 18. 
Nr. 2. a. b. der deutschen Bundesakte geschehen ist. 
Gegenwaͤrtige, im Namen Sr. Majestaͤt des Koͤnigs von Preußen und 
Sr. Durchlauchr des Herrn Herzogs zu Oldenburg, zweimal gleichlautend aus- 
geferligte Erklárung soll, nach erfolgter gegenseltiger Auswechselung, Kraft 
und Wirksamkeit in den gesammten Königl. Preußischen und Herzsgl. Olden= 
burgschen Landen haben. 
So geschehen Berlin, den Iaten Februar 1817. 
Der Staatskanzler 
(I. 8.) C. Furst v. Hardenberg. 
  
(No. 405.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.