Die Rittergutsbesitzer in den beiderseitigen resp. Koͤnigl. Preuß. unb
Herzogl. Oldenburgschen Landen werden demnach, gleich allen Privat-
berechtigten in den gedachten Landen, der gegenwaͤrtigen Vereinbarung
untergeordnet, und duͤrfen bei Exportationen in die gegenseitigen vorbe-
nannten Lande weder Abschoß noch Abfahrtsgeld fordern noch nehmen;
3) daß die Bestimmungen der obstehenden Artikel 1. und 2. sich auf alle
jetzt anhängige und auf alle künfrige Fälle erstrecken sollen;
) daß die Freizügigkeit, welche im obigen Tsten, aten und Zten Artikel
bestimmt ist, sich nur auf das Vermögen beziehen soll.
Es bleiben demnach, dieses Uebereinkommens ungeachtet, diejenigen
Königl. Preußischen und diejenigen Herzoglich-Oldenburgschen Gesetze in ihrer
Kraft bestehen, welche die Person des Auswandernden, seine persbnlichen
PBflichten, seine Verpflichtungen zum Kriegsdienste betreffen, und welche jeden
Unterthan bei Strafe auffordern, vor der Auswanderung um die Bewilligung
derselben seinen Landesherrn, der vorgeschriebenen Ordnung gemaß, zu bitten.
Es wird auch für die Zukunft in dieser Materie der Gesetze über die
Mlicht zu Kriegsdiensten und über die persönlichen Pflichten der Auswandern-
den, die Königl. Preußische Regierung in Ansehung der Gesetzgebung in den
zum deutschen Bunde nicht gehörigen Preußischen Landen gar
nicht beschränkl, und in den zum deutschen Bunde gehörigen Landen
werden in jener Hinsicht die Königl. Preuß. Regierung und die Herzoglich-
Oldenburgsche Regierung nicht weiter beschränkt, als durch den Artikel 18.
Nr. 2. a. b. der deutschen Bundesakte geschehen ist.
Gegenwaͤrtige, im Namen Sr. Majestaͤt des Koͤnigs von Preußen und
Sr. Durchlauchr des Herrn Herzogs zu Oldenburg, zweimal gleichlautend aus-
geferligte Erklárung soll, nach erfolgter gegenseltiger Auswechselung, Kraft
und Wirksamkeit in den gesammten Königl. Preußischen und Herzsgl. Olden=
burgschen Landen haben.
So geschehen Berlin, den Iaten Februar 1817.
Der Staatskanzler
(I. 8.) C. Furst v. Hardenberg.
(No. 405.)