50 Deutsche Reichs-Gewerbeordnung.
Gründe zu eröffnen. Gegen den Bescheid ist der
Rekurs zulässig, jedoch ohne aufschiebende Wirkung.
Wegen des Verfahrens und der Behörden gelten die
Vorschriften der 8§ 20 und 21. Dasselbe gilt von
der Versagung der Genehmigung des Druckschriftenverzeichnisses
(§ 56 Absatz 4), von der Untersagung
der Gewerbebetriebes gemäß § 59a und der Versagung
oder Zurücknahme der Erlaubnis in den Fällen
des § 62 Absatz 2.
Die in Gemäßheit des § 57 Ziffer 5 erfolgte
Versagung des Wandergewerbescheins, sowie die auf
Grund der §§ 60 Absatz 2, 60b und 62 Absatz 4
und 5 getroffenen Verfügungen können nur im Wege
der Beschwerde an die unmittelbar vorgesetzte Aufsichtsbehörde
angefochten werden.
Titel IV.
Marktverkehr.
8 64.
Der Besuch der Messen, Jahr- und Wochenmärkte,
sowie der Kauf und Verkauf auf denselben
steht einem jeden mit gleichen Befugnissen frei.
Wo jedoch nach der bisherigen Ortsgewohnhei
gewisse Handwerkerwaren, welche nicht zu den im
§ 66 bezeichneten Gegenständen gehören, nur von
Bewohnern des Marktortes auf dem Wochenmarke
verkauft werden durften, kann die höhere Verwaltungsbehörde,
auf Antrag der Gemeindebehörde, den einheimischen
Verkäufern die Fortsetzung des herkömn-