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Vorschriften.
S. 172. Die Referendarien bestellt der Chef der Jüstizauf den Bericht des
Ober-Appellationsgerichts. Ofesem werden von dem betreffenden Landgerichte die
Verhandlung über die bestandene mundliche Prufung, das Gutachten der Prüfenden
über den AuöfalldesEramens, die Probe-Relation, und die Zensur derselben eingerelchr.“
· F.173.zIlmdenangeyctidc11;Geschäftötnijnnern·diejeu"cgezzB-(dgngzugk,-
ben,, welche ihre Bestimmung erfordert; so sollen sie als Auskultatoren nicht ul-
lein mit Oekretiren, Instruiren und Referiren beschäftigt, sondern auch in münd-
sichen Vorträgen als Stellvertreter der Parthei geübt werden, und verbunden
seyn, wenigstens vier Monate hindurch bei einem Inquisitoriate zu arbeiten.
K. 174. Die dritte Prüfung erfolgt bei der Immediar Examinationskom-=
mission zu Berlin. „Nur quenahmoweise (Allgemeine Gerichtsordnung Th. 3.
Tit. J. J. 34. Anhang §. 403)) kann diese Prüfung dem Ober-Appellgtionsgerichte
vom Justizminister übertragen werden. N 5
g. I75. Um diese Prüfung vorzubereiten, muß der Referendar nicht allein
bei dem Landgericht, bei welchem er zu seiner Ausbildung angestellt gewesen, zur
Probe instruirt haben, und darüber, so wie über seine Qualifikation überhaupt,
von dem Direktor des Landgerichts das vorschriftsmaßige Artest beibringen, son-
dern auch bei dem Ober-Appellationsgericht zu Posen sich eine Zeitlang im Referiren
üben, wenn nicht die besondere Qualifikation des zu Prüfenden davon eine Aus-
nahme erlaubt. Auf jeden Fall wird von dem Präsidio der letzgedachten Behörde
das Gesuch des Kandidaten, zur dricten Prüfung verstattet zu werden, mittelst-
Berichtsé an den Chef der Justiz begleitet.
Siebenter Abschnit t.
Von den Sporteltaxen
6. 176. Die durch das Patent vom 23ten August 1815. in den Preugi-
schen Staaken eingeführten allgemeinen Gebührentaxen, sollen auch den Gerichten
des Großtherzogtbmns Posen, do wie den bei denselben angestellten Justzkommis-
sarien, Advokalen und Notarien, zur Richtschnur dienen.
.. 177. Das Ober-Appellationsgericht erhebt die Gebühren nach der Taxe
sür die Landesjustigkollegia.
5 128. Den Landgerichten dient die Gebuͤhrentaxe fuͤr die Stadtgerichte
in den großen Stärten zur Norm, und nach dieser achten ssch auch die Friedens-
gerichte als solche, da ste den Vergleich nur in solchen Sachen versuchen, die der
Entschedung der Landgerichte unterworfen find.
§. 170. In ihren übrigen Funktionen befolgen die Friedensgerichte die,
sämmtlichen Untergerichten, mit Ausnahme der Stadtgerichte in den großen Städ-
ten, vorgeschricbene Gebührentaxe.
6. 180. Ob die Verhandlungen in deutscher oder polnischer Sprache erfol-
gen, macht in der Regel keinen Unterschied, und es soll auch da, wo vorcchrifts-
mäßig in beiden Sprachen verhandelt werden mug, für die Aufnahme und Aus-
fertigung keine Erhehung der Gebühren statt finden.
Werden aber auf ausdruückliches Versungen einer Parthei, in Fällen,
wo es nur in einer Sprache geschehen darf, Verhandlungen auch in der zweiten
aufgenommen und ausgefertigk, so soll der Gebührensah dafür um ein Drittheil er-
höher, und von der antragenden Parthei eingezogen werden.
S. 137.