Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

belbehalten  werden,  als  ihr  wirkliches  Dienstoerbältnig,  nach  obiger  Klassistkation,
  nicht  die  Annahme  eines  andern  Tirels  erfordert.

#.  4.

Die  Mirglieder  der  höhern  Verwaltungsbehörden,  welche  nicht  eigeneliche
  Ministerial-Behörden  sind,  rangiren  mit  den  Mitgliedern  der  Ministerien
  in  folgender  Art:

1.  die  Gehemme  Oberbergräthe  sind  Mitglieder  des  Finanzministerü,  behalten
  diesen  Titel  und  rangiren  mit  der  IIten  Klasse,

2.  die  Geheimen  Seehandlungsraͤthe,  Geheimen  Oberbauraͤthe  und  Geheimen
  Rechnungsraͤthe,  behalten  ihre  Titel  und  rangiren  mit  der
IIlten  Klasse,

3.  die  Geheimen  Ober-Rechnungsrathe  der  Ober-Rechnumgskammer,  die
Geheimen  Posträthe  des  Generalpostamts,  rangiren  mit  der  IlIten
Klasse  der  Ministerialräthe,

4.  die  Geheimen  Obermedizinalrdthe  haben,  wenn  sie  gleichzeitig  vortragende
  Räthe  des  Ministerii  sind,  den  Rang  der  II#en  Klasse,  außerdem
  rangiren  sie  mit  der  IIIten  Klasse.

Die  Ober-Baurärhe,  Ober-Medizinal=  und  Ober-Konfistovialräthe  bei
den  Ministerien,  rangiren  mit  der  III#en  Klasse.

K.  5.

Die  höhern  Beamten  der  Provinzialkollegien  werden  in  fünf  Klassen
getheilt:

Iste  Klasse,  Oberpräsidenten,
IIte  Chbefpraͤsidenten,
IIIte  Direktoren,
IVte  „  Rathe,
à)  Kammergerschtsräehe  und  wirkliche  Ober-Landes-=gerichtsräthe,

b)  wirkliche  Regierungsräthe,
Vte  :  Al  /  ssoren.  ,

Die  Oberforstmeister  und  die  Polizeipraͤsidenten  der  groͤßeren  Staͤdte
rangiren  nach  den  Direkroren  der  Provinzialkollegien  und  vor  den  Raͤthen  derselben.


Die  Oberbergaͤmter  stehen  in  ganz  gleichem  Range  mit  den  Regierungen
  und  Oberlandesgerichten;  die  Berghauptleute  stehen  daher  im  Grade  der
Präsidenten,  die  Ober-Bergamtsdirektoren  in  dem  der  Regierungs=  und  Ober-Landesgerichtsdirekroren,
  die  Oberbergratbe  in  dem  der  Oberlandesgerichtsund
  Regierungeräthe,  die  Ober-Bergamtsassessoren,  wenn  sie  auch,  wie  zum

Theil