belbehalten werden, als ihr wirkliches Dienstoerbältnig, nach obiger Klassistkation,
nicht die Annahme eines andern Tirels erfordert.
#. 4.
Die Mirglieder der höhern Verwaltungsbehörden, welche nicht eigeneliche
Ministerial-Behörden sind, rangiren mit den Mitgliedern der Ministerien
in folgender Art:
1. die Gehemme Oberbergräthe sind Mitglieder des Finanzministerü, behalten
diesen Titel und rangiren mit der IIten Klasse,
2. die Geheimen Seehandlungsraͤthe, Geheimen Oberbauraͤthe und Geheimen
Rechnungsraͤthe, behalten ihre Titel und rangiren mit der
IIlten Klasse,
3. die Geheimen Ober-Rechnungsrathe der Ober-Rechnumgskammer, die
Geheimen Posträthe des Generalpostamts, rangiren mit der IlIten
Klasse der Ministerialräthe,
4. die Geheimen Obermedizinalrdthe haben, wenn sie gleichzeitig vortragende
Räthe des Ministerii sind, den Rang der II#en Klasse, außerdem
rangiren sie mit der IIIten Klasse.
Die Ober-Baurärhe, Ober-Medizinal= und Ober-Konfistovialräthe bei
den Ministerien, rangiren mit der III#en Klasse.
K. 5.
Die höhern Beamten der Provinzialkollegien werden in fünf Klassen
getheilt:
Iste Klasse, Oberpräsidenten,
IIte Chbefpraͤsidenten,
IIIte Direktoren,
IVte „ Rathe,
à) Kammergerschtsräehe und wirkliche Ober-Landes-=gerichtsräthe,
b) wirkliche Regierungsräthe,
Vte : Al / ssoren. ,
Die Oberforstmeister und die Polizeipraͤsidenten der groͤßeren Staͤdte
rangiren nach den Direkroren der Provinzialkollegien und vor den Raͤthen derselben.
Die Oberbergaͤmter stehen in ganz gleichem Range mit den Regierungen
und Oberlandesgerichten; die Berghauptleute stehen daher im Grade der
Präsidenten, die Ober-Bergamtsdirektoren in dem der Regierungs= und Ober-Landesgerichtsdirekroren,
die Oberbergratbe in dem der Oberlandesgerichtsund
Regierungeräthe, die Ober-Bergamtsassessoren, wenn sie auch, wie zum
Theil