Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

Theil  der  Fall  ist,  den  Titel:  Bergraͤthe,  haben,  in  dem  Grade  der  Regierungs=
  und  Ober-Landesgerichtsassessoren.

Die  Obermedizinal=  und  Medizinalräthe,  die  Oberkonfistorial=  und  Konfistorialrä#the
  bei  den  Provinzialkollegien,  haben  mit  den  wirklichen  Regierungsund
  Ober-Landesgerichtsräthen  gleichen  Rang.

Die  Landräthe  und  Kreisdirektoren,  auch  die  Direkkoren  der  Land=  und
Stadtgerichte  und  die  Polizeidirektoren  in  größern  Städten,  desgleichen  die
Lotteriedirekroren  rangiren  mit  den  wirklichen  Regierungs=  und  Ober-Landesgerichtsräthen,
  nach  ihren  Patenten.

Die  Rechnungsräthe  der  Provinzialkollegien,  die  Kreissteuerräthe,  die
Land=  und  Stadtgerichtsräthe,  die  Polizeiräthe  in  der  Hauptstadt  und  in  den
Provinzen,  die  Polizeidirektoren  in  den  übrigen  St#dten,  stehen  in  der  Kathegorie
  der  Regierungs=  und  Ober-Landesgerichtsassessoren.

###6.

A.  Die  Titularräthe  zerfallen  in  zwei  Klassen:
Iste  Klasse  a)  Legarionsräthe,

b)  Geheime  Justizräthe,

c)  Geheime  Finanzräthe,

-  Geheime  Kriegesräthe,

e)  Geheime  Polizeiraͤthe,

Geheime  Regierungsräthe,

8)  Gebeime  Rechnungsräthe,

))  Geheime  Hofräthe,

i)  Geheime  Kommerzienräthe,

k)  Geheime  Kommissionsra#he.
Ilte  Klasse.  a)  Justizräche,

b)  Finanzräthe,

c)  Rechnungsrhhe,

d)  Kriegsrathe,

e)  Polizeiraͤthe,

f)  Forstraͤthe  und  Forstmeister,

8)  Hofrthe,

h)  Kommerzienrathe,

i)  Kommissionsräthe,

k)  Amvsräthe.

Die  Mitglieder  der  ersten  Klasse  rangiren,  wemn  sie  bei  den  Ministsrialbehörden
  fungiren,  zwischen  den  Regierungsdirektoren  und  wirklichen  Regierungs=
  und  Oberlandesgerichtsrathen,  sonst  aber  nur  mt  letzteren.

Die  Mitglieder  der  Zweiten  Klasse,  desgleichen  die  Landrentmeister,

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