Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

halte und Uns nöthigenfalls seine Meinung daruͤber abgeben koͤnne. Wir 
haben ihm uͤberlassen, Uns sodann nach Beschaffenheit der Gegenstaͤnde, diese 
Berichte Selbst vorzulegen und Uns Vortrag daraus zu machen, oder solches 
den Ministern, oder den bei Unserm Militair- und Civilkabinet angestellten 
vortragenden Personen zu uͤbertragen. 
Alle diese Einrichtungen bestätigen Wir und wollen, daß sie auch 
fernerhin genau beobachtet werden. Wir setzen auch fest, daß jeder Staats= 
minister mit dem Ende des Februars eine Darstellung seiner Verwaltung 
im abgelaufenen Jahre an Uns ablege und bei dem Staatskanzler einreiche. 
Wir weollen aber nunmehr auch den schon in der oberwähnten Ver- 
ordnung vom 27 sten Oktober 1810. und in Unserm Kabinetsbefehl nom 
Zuen Juni 1814. bestimmten Staatsrath in Wirksamkeit treten lassen, nach- 
dem die Hindernisse jetzt gehoben sind, die sich derselben in den Begebenheiten der 
Zeit entgegengesetzt haben und die Organisation der verwaltenden Behöbrden so 
weit vorgeschritten ist, daß der Staarsrath den beabsichtigten Zweck erfüllen kann. 
Diesemnach setzen Wir folgendes hiermit fest: 
#1. . 
Der Staatsrath wird den zosten Maͤrz 1817. eroͤffnet, und tritt 
von diesem Tage an in Wirksamkeit. Er wird seine Sitzungen in Unserm 
Koͤniglichen Schlosse in der Residenzstadt Berlin halten. 
2 
Der versammelte Staatsrath ist fuͤr Uns die hoͤchste berathende Be- 
hoͤrde; er hat aber durchaus keinen Antheil an der Verwaltung. 
Zu seinem Wirkungskreise gehoͤren die Grundsaͤtze, nach denen ver- 
waltet werden soll, mithin: 
a. Alle Gesttze, Verfassungs- und Verwaltungs-Normen, Plane über 
Verwaltungs-Gegenstände, durch welche die Verwaltungs-Grundsätze 
abgeändert werden, und Berathungen über allgemeine Verwaltungs-= 
Maapregeln, zu welchen die Ministerialbehörden verfassungsmäßig nicht 
autorisirt sind, dergestalt, daß sämmtliche Verschläge zu neuen oder 
zur Aufhebung, Abänderung und authentischer Deklaration von beste- 
henden Gesetzen und Einrichtungen, durch ihn an Uns zur Sanktion 
gelangen müssen. 
Die Einwirkung der künftigen Landesrepräsentanten bei der Ge- 
setzgebung, wird durch die, in Folge Unserer Verordnung vom 2usten 
Mai 1815. auszuarbeitende Verfassungsurkunde näher bestimmt werden. 
b. Streitigkeiten über den Wirkungskreis der Ministerien. 
. Alle Gegenstände, welche durch schon bestehende gesetzliche Bestimmun- 
gen vor den Staatsrath gehèren, (z. B. Entsetzung eines Staatsbeam= 
ten S. 1Jo I. Tit. X. P. II. L. R.). 
(I. Alle
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.