halte und Uns nöthigenfalls seine Meinung daruͤber abgeben koͤnne. Wir
haben ihm uͤberlassen, Uns sodann nach Beschaffenheit der Gegenstaͤnde, diese
Berichte Selbst vorzulegen und Uns Vortrag daraus zu machen, oder solches
den Ministern, oder den bei Unserm Militair- und Civilkabinet angestellten
vortragenden Personen zu uͤbertragen.
Alle diese Einrichtungen bestätigen Wir und wollen, daß sie auch
fernerhin genau beobachtet werden. Wir setzen auch fest, daß jeder Staats=
minister mit dem Ende des Februars eine Darstellung seiner Verwaltung
im abgelaufenen Jahre an Uns ablege und bei dem Staatskanzler einreiche.
Wir weollen aber nunmehr auch den schon in der oberwähnten Ver-
ordnung vom 27 sten Oktober 1810. und in Unserm Kabinetsbefehl nom
Zuen Juni 1814. bestimmten Staatsrath in Wirksamkeit treten lassen, nach-
dem die Hindernisse jetzt gehoben sind, die sich derselben in den Begebenheiten der
Zeit entgegengesetzt haben und die Organisation der verwaltenden Behöbrden so
weit vorgeschritten ist, daß der Staarsrath den beabsichtigten Zweck erfüllen kann.
Diesemnach setzen Wir folgendes hiermit fest:
#1. .
Der Staatsrath wird den zosten Maͤrz 1817. eroͤffnet, und tritt
von diesem Tage an in Wirksamkeit. Er wird seine Sitzungen in Unserm
Koͤniglichen Schlosse in der Residenzstadt Berlin halten.
2
Der versammelte Staatsrath ist fuͤr Uns die hoͤchste berathende Be-
hoͤrde; er hat aber durchaus keinen Antheil an der Verwaltung.
Zu seinem Wirkungskreise gehoͤren die Grundsaͤtze, nach denen ver-
waltet werden soll, mithin:
a. Alle Gesttze, Verfassungs- und Verwaltungs-Normen, Plane über
Verwaltungs-Gegenstände, durch welche die Verwaltungs-Grundsätze
abgeändert werden, und Berathungen über allgemeine Verwaltungs-=
Maapregeln, zu welchen die Ministerialbehörden verfassungsmäßig nicht
autorisirt sind, dergestalt, daß sämmtliche Verschläge zu neuen oder
zur Aufhebung, Abänderung und authentischer Deklaration von beste-
henden Gesetzen und Einrichtungen, durch ihn an Uns zur Sanktion
gelangen müssen.
Die Einwirkung der künftigen Landesrepräsentanten bei der Ge-
setzgebung, wird durch die, in Folge Unserer Verordnung vom 2usten
Mai 1815. auszuarbeitende Verfassungsurkunde näher bestimmt werden.
b. Streitigkeiten über den Wirkungskreis der Ministerien.
. Alle Gegenstände, welche durch schon bestehende gesetzliche Bestimmun-
gen vor den Staatsrath gehèren, (z. B. Entsetzung eines Staatsbeam=
ten S. 1Jo I. Tit. X. P. II. L. R.).
(I. Alle