Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

d.  Alle  Sachen,  welche  Wir  in  einzelnen  Faͤllen  an  den  Staatsrath
weisen  werden,  welches  dem  Befinden  nach  besonders  in  Absicht  auf
die  von  Unsern  Unterthanen  eingehenden  Beschwerden  uͤber  die  Ent—
scheidung  der  Ministerien  geschehen  wird.  Wir  werden  jedesmal  bestimmen,
  ob  die  Sache  dem  Staatsrath  zur  Entscheicung  überlassen
wird,  oder  ob  Wir  dessen  Gutachten  verlangen.
Die  auswärtigen  Angelegenheiten  sollen  nur  dann  an  den  Stratsrakh
gebracht  werden,  wenn  Wir  es  in  wichtigen  Fällen  besonders  verordnen.

3.
Den  Vorsitz  im  Staatsrath  werden  Wir,  in  solchen  Faͤllen,  wo
Wir  es  fuͤr  noͤthig  erachten,  Selbst  fuͤhren,  außerdem  aber  haben  Wir
Unrern  Staatskanzler  bereits  in  der  Verordnung  vom  27sten  Oktober  1810.
unter  Unserm  Befehl  zum  Praͤsidenten  bestellt.  Er  wird  diesemnach  die  Be—
rathungen  leiten.

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Der  Staatsrath  soll  bestehen:
I.  Aus  den  Prinzen  Unsers  Hauses,  sobald  sie  das  achtzehnte  Lebensjahr
erreicht  haben.
II.  Aus  Staatsbienern,  welche  durch  ihr  Amt  zu  Mitgliedern  desselben  berufen
  sind;  für  jetzt  nämlich:
der  Staatskanzler  und  Präsident  des  Staatsraths;
Unsere  Feldmarschälle;
die,  die  Verwalrung  leitenden  wirklichen  Staatsminister;
der  Minister-Staatssekrekair,  welcher  die  Feder  un  Staatsrath  füsren,
  die  Protokolle  und  Gutachten  desselben  zu  fassen  und  das
Formelle  des  Geschäftsganges  zu  besorgen  haben  wird;
der  Generalpostmeister;
der  Chef  des  Oberkribunals;
der  erste  Prasident  der  Oberrechnungskammer;
Unser  Geheimer  Kabineksrath;
der,  den  Vortrag  in  Militairsachen  bei  Uns  habenbe  Offizier;
die  kommandirenden  Gencrale  in  Unsern  Provinzen,  jedoch  nur  dan,
wenn  sie  besonders  berufen  werden;
die  Oberpräsidenten  in  den  Provinzen,  jedoch  ebenfalls  nur  dann,
wenn  sie  besonders  berufen  werden.
III.  Aus  Staatsdienern,  welchen  Unser  besonderes  Verkrauen  Sitz  und
Stimme  im  Staatorath  beilegt.  Für  jetzt  bestimmen  Wir  dazu  die  in
der  Anlage  A.  aufgeführten  Personen.

5.
Disse  bilden  sämmtlich  das  Plenum  des  Staaksratbs  und  wohnen  den
Sibungen  desselben  regelmäßig  bei,  wenn  sie  nicht  abwesend  und  durch  unver-Jabrgang
  ½57.  L  meid-