Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 105
Hauptschuldner (da die Klagen nach Art. 981 Abs. 1
der Proz.-O. verbunden waren) verurtheilt, in dieser
Richtung jedoch eine Beschwerde nicht erhoben
worden.
Diese wäre sicher begründet gewesen, indem
das Verfahren gegen den Hauptschuldner und Drittschuldner,
auch wenn die Beiladung des Drittschuldners
zu der früher anhängig gewordenen Klagsache
gegen den Hauptschuldner erfolgt ist, da gegen
jeden derselben ein besonderer Anspruch verfolgt wird,
geradeso im Kostenpunkte auseinanderzuhalten ist, als
wären die Klagssachen gesondert und sogar successive
durchgeführt worden. So wenighier der Drittschuldner
im Kostenpunkte für den Hauptschuldner und umgekehrt
jener für diesen einzutreten hat, ebensowenig
kann dieses im Falle eines Verbindungsurtheiles
angehen. Es ist hier das Verhältniß ganz analog
mit Verbindungsurtheilen gegen den Hauptbeklagten
und Gewährschaftsbeklagten, obwohl hier das Parteiverhältniß,
namentlich bei successiven Gewährschaftsklagen,
ein anderes ist. Auch hier muß der Kostenpunkt
so behandelt werden, als wären die einzelnen
Prozesse successive geführt worden, Wernz, Komm.
zur Pr.-O. S. 134 Ziff. 11 u. 135.
Daß im Falle von Verbindungsurtheilen ein
Theil der Kosten nicht ausscheidbar sein wird, ist
an sich bezüglich der Verurthellung in die Kosten
nicht entscheidend, dieser Umstand hat bei deren
Festsetzung in Betracht zu kommen. Ein großer
Theil der Kosten ist aber auch in diesem Falle
ausscheldbar, indem die motlvirten Anträge selbstständig
sind.
HI. Civilrechtliche Entscheidungen.
Allgemeine Lehren. Prozeßzinsen. Bayer.
Landrecht. Die Frage, ob derjenige, welcher zur