Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. XXXVIII. Band. (38)

Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  105

Hauptschuldner  (da  die  Klagen  nach  Art.  981  Abs.  1
der  Proz.-O.  verbunden  waren)  verurtheilt,  in  dieser
  Richtung  jedoch  eine  Beschwerde  nicht  erhoben
worden.

Diese  wäre  sicher  begründet  gewesen,  indem
das  Verfahren  gegen  den  Hauptschuldner  und  Drittschuldner,
  auch  wenn  die  Beiladung  des  Drittschuldners
  zu  der  früher  anhängig  gewordenen  Klagsache
  gegen  den  Hauptschuldner  erfolgt  ist,  da  gegen
jeden  derselben  ein  besonderer  Anspruch  verfolgt  wird,
geradeso  im  Kostenpunkte  auseinanderzuhalten  ist,  als
wären  die  Klagssachen  gesondert  und  sogar  successive
durchgeführt  worden.  So  wenighier  der  Drittschuldner
im  Kostenpunkte  für  den  Hauptschuldner  und  umgekehrt
  jener  für  diesen  einzutreten  hat,  ebensowenig
kann  dieses  im  Falle  eines  Verbindungsurtheiles
angehen.  Es  ist  hier  das  Verhältniß  ganz  analog
mit  Verbindungsurtheilen  gegen  den  Hauptbeklagten
und  Gewährschaftsbeklagten,  obwohl  hier  das  Parteiverhältniß,
  namentlich  bei  successiven  Gewährschaftsklagen,
  ein  anderes  ist.  Auch  hier  muß  der  Kostenpunkt
  so  behandelt  werden,  als  wären  die  einzelnen
Prozesse  successive  geführt  worden,  Wernz,  Komm.
zur  Pr.-O.  S.  134  Ziff.  11  u.  135.

Daß  im  Falle  von  Verbindungsurtheilen  ein
Theil  der  Kosten  nicht  ausscheidbar  sein  wird,  ist
an  sich  bezüglich  der  Verurthellung  in  die  Kosten
nicht  entscheidend,  dieser  Umstand  hat  bei  deren
Festsetzung  in  Betracht  zu  kommen.  Ein  großer
Theil  der  Kosten  ist  aber  auch  in  diesem  Falle
ausscheldbar,  indem  die  motlvirten  Anträge  selbstständig
  sind.

HI.  Civilrechtliche  Entscheidungen.

Allgemeine  Lehren.  Prozeßzinsen.  Bayer.
Landrecht.  Die  Frage,  ob  derjenige,  welcher  zur