Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

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Er kann nach der Willkuͤhr des Versenders statt finden: 
wenn es bei vollkommen bekannten Waaren, welche zum Ausgang dekla- 
rirt werden, auf den Beweis der wirklich erfolgten Ausfuhr ankommt. 
Dem Grenz-Zollamte verbleibt indessen die Befugniß zur nochmaligen 
Revision, wenn dasselbe dazu eine Veranlassung findet. 
# 20. Das Abfertigungsamt bestimmt allein, welche Art des Verschlus- 
ses angewendet werden soll, und welche Zahl von Bleien, Siegeln u. s. w. an- 
zulegen ist. Es kann von dem Waagenführer fordern, daß er diejenigen Vor- 
richtungen treffe, welche es für nöthig hält, um den Verschluß anzubringen. 
Wie die Emballagen, Behufs des Waarenverschlusses, beschaffen seyn 
müssen, ergiebt der Inhalt der Amts-Instruktionen der Zollbehörden, welche 
nach §. 18. bekannt gemacht werden. 
# 21. Das Material an Blei, Lack und Licht, liefert das Abfertigungs- 
amt ohne weitere Vergürung, gegen Bezahlung der im Tarif bestimmten Säthze. 
Das übrige zu diesen Verrichtungen erforderliche Material muß der Waaren- 
führer liefern. 
#. 22. Wird der Verschluß durch zufällige Umstände verletzt, so kann der 
Inhaber der Waare bei dem nächsten Steueramte erster Klasse auf genaue Unter- 
suchung der Thatsache, Revision der Waare und auf neuen Verschluß antragen. 
Er läßt sich die darüber aufgenommenen Verhandlungen zustellen und giebe sie 
im weiteren Ammeldungsorte ab. Die Regierungen werden alsdann entscheiden, 
in wiefern die Wirkungen des verletzten Waarenverschlusses zu mildern sind. 
Trifft die unter Verschluß gesetzte Waare ohne, oder mit verletztem Ver- 
schluß im Anmeldungsorte ein; so folgt daraus, im Fall des nothwendigen 
Waarenverschlusses, das Rechr des Staats, die Emrichtung des höchsten Zoll- 
und Verbrauchs-Steuer-Satzes zu verlangen, im Fall des willkührlichen Ver- 
schlusses aber die genaueste Revision der Ladung. 
g. 23. Die Beamten sollen sich vermöge der Revision, entweder durch 
den Augenschein, oder durch Werkzenge, die Ueberzeugung verschaffen, daß die 
Gegenstände nach Gat#ung, Zahl, Maaß und Gewicht mit der Angabe überein- 
stunmen, und daß, — wenn die Revision der Gefälleberechnung wegen 
geschieht — kein mit einer höhern Abgabe belegter Gegenstand, als der ange- 
zeigte — wenn es aber auf eine Ausgangsbescheinigung ankommt — daß kein in 
der Abgabe niedriger belegter Gegenstand als der angegebene, vorhanden ist. 
Geschieht die Vergleichung nach Zahl, Gewicht und Menge, ohne Eröff- 
nung der Kollis, Fässer u. s. w., so ist die Waarenreviston blos cine allgemeine. 
Fludet außerdem noch Eröffnung Stattc, um sich die Ueberzeugung zu ver- 
schaffen, daß dieselbe Gattung Waare, und daß sie in ihrer ursprünglichen 
Beschaffenheit vorhanden ist; so ist dieses eine spezielle Waarenreoision. 
g. 24. Der Steuerpflichtige muß den Beamten die Waaren in einem 
Zustande darlegen, worin sie sich obige Ueberzeugung verschaffen, können, und 
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4dd. Koften desselben; 
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Berles es Ver- 
schlusses. 
bb. Waarenrevision. 
ana. Aord derselben. 
Allgemeine Revision. 
Besondere Revision.
	        
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