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Ulichtigen Waarrn;
beim Ausgange.
et. Begleitschelne;
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Inhalt derselben.
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die dazu erforderiichen Handleistungen, nach der Anweisung der Beamten, auf
elgene Gefahr und Kosten verrichten.
h. 25. Bei Transitogut unterbleibt die spezielle Revision im Ein= und
Ausgange dann, wenn die Waaren entweder auf denjenigen Straßen transpor-
tirt werden, fuͤr welche kein Unterschied in der Abgabe den Gegenstaͤnden nach
Statt findet, oder aber, wenn der Einbringer den hoͤchsten Satz an Eingangs-
zoll entrichtet; jedoch in beiden Faͤllen unter der Boraussetzung, daß sie — wel-
ches das Jollamt zu beurtheilen hat — unter völlig sichern Waarenverschluß ge-
nommen werden können, und mit diesem dergestalt im Ausgangsamte anlangen,
das dies keinen Verdacht einer vorgenommenen Verranschung hegen darf.
Verbiuchssteuerpflicheige Waaren sind alsdann von der speziellen Re-
vision im Eingangsamte frei, wenn deren Versendung nach einem Packhofe
oder Steueramte, ohne Emrichtung der Verbrauchssteuer, zulässig. ist, und ein
völlig sicherer Waarenverschluß, nach dem Ermessen des Abfertigungsamtes,
Sctatt finden kann.
Die spezielle Revision bei dem Ausgange der Waaren findet nur dann
Statt, wenn es auf den Beweis des richtigen Ausganges ankommr, indem nur
wenige Gegenstände mit tinem Ausfuhrzolle belegt sind, und diese sich leicht von
selbst unterscheiden. Wählt der Absender den Verschlus im Absendungsorte;
so erleichtert dies die Revision.
#. 20. Begleitscheine sind Dokumente, welche von den Behbrden in der
Ablicht ausgestellt werden, den richtigen Eingang im inländischen Bestimmungs-=
orte, oder die wirklich erfolgte Ausfuhr außer Landes bei solchen Gegenständen
nachzuweisen, von welchen
àa) die Verbrauchsstwuer noch nicht erhoben ist;
b) von welchen die Jollgefälle gar nicht, oder nur nach geringeren Sätzen, die
in bestimmten Fällen statt finden, entrichtet sind;
JP) auf welchen bei der Bestimmung außerhalb Landes ein Gefäll-Erlaß oder
eine Ausfuhrprämie ruht.
#. 27. Der Begleilschein soll ein genaues Verzeichnit, der Waaren,
worauf er lautet, nach Maaßgabe der vorhandenen Deklaration, die Zahl der
Kollis, Fässer u. s. w. und deren Bezeichnung, ferner den Bestimmungsort, so
wie den Zeitraum enthalten, für welchen er gültig ist, oder innerhalb dessen der
Beweis der erreichten Bestimmung geführt werden muß.
Der nach Umständen und Entfernung zu bestimmende Zeitraum der Gül-
tigkeit des Begleitscheins, soll jedoch in der Regel für den Transport zu Lande
und auf Strômen, nicht vier Monate, beim Transport uͤber See aber nicht
sechs Monate uͤberschreiten. In ungewoͤhnlichen Faͤllen bestimmt die Regie-
rung, ob, wenn der vorgeschriebene Zeitraum nicht beobachtet wird, die gesetz-
lichen Folgen dieser Versaͤumniß sogleich eintreten sollen, oder eine weitere
Nachsicht zu gestatten ist.
Auch