Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

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Auch soll in den Begleitscheinen bemerkt werden, ob und durch welche 
Pfaͤnder oder Buͤrgschaften Sicherheit fuͤr die Erreichung des Bestimmungs- 
ortes geleistet ist, so wie ferner: welche Art des Waarenverschlusses gewaͤhlt, 
und wie sie angelegt ist. 
&. 28. Der Waarenführer uͤbernimmt aus dem Begleitscheine die Ver- 
pflichtung, fuͤr die Gefaͤile zu haften, und dieselbe Waare in dem bestimmten 
Zeitraume, an dem angegebenen Orte zur Revision und weitern Abfertigung un- 
veraͤndert zu gestellen. 
F. 29. Diese Verpflichtung erlischt nur dann, wenn dem Waarenfuͤh- 
rer durch das ihm bestimmte Amt bescheinigt wird, daß er allen jenen Obliegen- 
heilen völlig genügt habe, worauf sodann die Löschung der geleisteten Bürg- 
schaft oder Sicherhen erfolgt. 
6. 30. Findet sich im Ausgangsamte, in der Packhofsstadt oder im 
Versteuerungsamte, eine Abweichung von zwei vom Hundert mehr oder minder, 
als in den Begleitscheinen angegeben ist; so soll sie, um den Verkehr nicht mit 
Kleinigkeiten zu belästigen, zum Vortheil der Staatskassen nicht in Anspruch 
genommen werden. " 
Sollten Naturereignisse oder Unglücksfälle den Waarenführer bei dem 
Transport innerhalb Landes verhindern, seine Reise fortzusetzen, und den Be- 
stimmungsort in dem durch den Begleitschein bestimmten Zeitraum zu erreichen; 
so ist er verpflichtet, dem nächsten Steueranme Anzeige davon zu machen, wel- 
ches entweder den Aufenthalt auf dem Begleitscheine bescheinigen, oder, wenn 
die Fortsetzung der Reise ganz unterbleibt, die Waare unter Lageraufsicht neh- 
men muß. 
Privatzeugnisse sollen jene amtliche Bescheinigung nicht ersetzen können. 
§#. 31. In Rücksicht der Bestimmungen (F. 20.) braucht der Waaren- 
führer so viele verschiedene Begleitscheine, als er Abladcorte für seine Fracht 
hat; und die Aemter sollen ihm selbige hiernach, und wenn er es verlange, so- 
gar für jeden Waarenempfänger besonders ausstellen. 
§. 32. Wenn eine Waarenladung, worüber mi#r ein Begleitschein er- 
theilt worden, eine veränderte Bestimmung erhält, so muß dies sofort dem 
nächsten Steueramte angezeigt werden, welches den abgeänderten Bestimmungs- 
ort auf der Rückseite des Begleitscheins nachrichtlich bemerkt. 
# 33. Machen besondere Verhältnisse es nörhig, daß eine Waaren- 
ladung, worüber nur ein Begleitschein ausgefertigt ist, während des Trans- 
ports, der Kolliszahl nach, (nicht aber nach dem Inhalte der Fastagen, wel- 
ches nicht erlaubt ist) getheilt werden muß; so soll dem Waarenführer frei stehen, 
den Begleitschein bei dem nächsten Steueramte erster Klasse abzugeben, und die 
Ladung daselbst so unter besondere Lageraufsicht zu geben, daß neue Begleit- 
scheine auf einzelne Theile der Ladung ausgeferligt, werden können. 
R 2 8. 34. 
cr. Dersftichtung des 
Waarenführers aus 
dem Begiei: scheine; 
ddd. Nachweisung, dan 
bieselbe erfüllt wor. 
den seo; 
#ee. Erleichterungen 
bierbei; 
tif. Verfahren mit den 
Begleitscheitten: 
wenn die Ladung 
an verschiedene Ort#e 
oder Emofenger b-. 
Kimmt ic# 
wenn die Bestim- 
mun 
Ladung unterweges 
verändert wird; 
wenn eine Ladan 
unterweges getkheilt 
werden muß;
	        
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