Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

Dagh Bn & 34. Oeffentliche Niederlagen, in welchen fremde Waaren, von de- 
Faabife. 8, wa /nen die Steuer gar nicht, oder nur zum Theil entrichtet ist, unter Aufsicht des 
Staats aufbewahrk werden, heißen Packhöfe. 
Adelasescht, . 35. Das Recht, fremde unversteuerte Waaren auf gewisse Zeit in 
2 ; einem Packhofe niederzulegen, heißt das Niederlagerecht, diese Zeit, die Lager- 
frist, und die Gebuͤhr fuͤr die Benutzung, das Lagergeld. 
W— Das Niederlagerecht kann nur Kaufleuten und Spediteurs bewilligt wer- 
" “ den. Auf Wein soll es ausnahmsweise nur dann Anwendung finden, wenn 
dazu geeignete Räume im Packhofe vorhanden sind, und die Weine keinc Be- 
handlung erfordern. 
Auf Zoll findet in der Regel gar kein Niederlagerecht Start. 
Sof ie tange Auf Verbrauchssteuer aber soll die Lagerfrist zwei Jahre nicht über- 
hatten itt schreiten. 
Ausnahme Fert §. 36. Als Ausnahme von der Regel, daß es für den Zoll kein Nieder- 
*5s t-W lagerecht giebt, soll zur Erleichterung des Handels und zur Vermeidung von 
Vand unig der Ruͤckzahlung, wenn die Waaren westlich der Oder wieder ausgefuͤhrt werden, 
zu Stettin, Berlin, Frankfurth, Breslau, Magdeburg und Naumburg, fuͤr 
solche Waaren, welche nur dem Zoll, jedoch mit mehr als zwoͤlf guten Groschen 
unterworfen sind, ein sechsmonatliches Lager gestattet seyn. 
Der Eingangszoll wird alsdann erst bei Herunternahme der Waarc 
vom Packhofe, auf jeden Fall aber nach Ablauf der sechsmonatlichen Frist auch 
dann entrichtet, wenn das Niederlagerecht in Bezug auf die Verbrauchssteuer 
noch länger dauert. 
&#. 37. Wird die Waare innerhalb der Lagerfrist zum Ausgange dekla- 
rirt und abgeführt, nach einer Richtung, für welche im Gesetze eine Erleichre- 
rung im Joll vorgeschrieben ist; so wird der Eingangszoll darnach erhoben. 
Der Versender haftet aber für die volle Abgabe, bis der wirkliche 
Ausgang vorschriftsmäßig erwiesen ist. 
& 38. Wird verbrauchssteuerpflichtige Waare, nach verstrichener La- 
gerfrist für den Zoll, aus dem ferneren Lager für Verbrauchssteuer nach einer 
im Zoll erleichterten Richtung versandt; so kann, nach in gehöriger Form ge- 
führtem Beweise der Ausfuhr, ein Anspruch auf Vergütung der mehr gezahlten 
Jollgefälle gemacht werden. 
&. 30. Wird die Waare aus dem Packhofslager nach einer anderen 
Packhofsstadt deklarirt und abgeführt, so ist das Niederlagerecht für den Zock 
erloschen. 
1 Spetlon. ### 40. Für den Speditionshandel von Stektin ist jedoch gestatter, die 
Hsstesondere; Waare, bis drei Wochen nach der Einlagerung, nach Frankfurth, Berlin und 
Breslau als Speditionsgut zu deklariren und abzuführen, dergestalt, daß das 
sechsmonatliche Lagerrecht, vom Eingange der Waare in der zweiten Packhofs- 
stadt an, gerechnet wird. 
F. 4I.
	        
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