Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

glements zu bestimmenden Zeit nach ihrer Ankunft, in Gegenwart des Empfän- 
gers, speziell revidirt werden. Ueber dielenigen, welche zur Niederlage kom- 
men, erhält er einen Niederlageschein, welcher bei der Verabfolgung der Waa- 
ren zuruͤckgegeben wird, und es stehet ihm frei, die Waare seinerseits zu ver- 
schließen. 
Dem Ermessen der Stenerbehörde bleibt es überlassen, in welchen 
Fällen sie den Waarenverschluß der lagernden Waaren nolhig crachtet. 
Melder sich der Empfänger nicht innerhalb der bestimmten Zeit nach 
Ankunft der Waare, uin jenen Verhandlungen beizuwohnen; so kann das 
Verfahren ohne ihn geschehen. 
#t4 lwukee, K. 48. Den Eigemhümern und Disponenten der lagernden Güter steht 
Lager 6 frei, auf der Nieverlage, unter Aufsicht der Beamten, die Maaßregeln zu 
rreten, welche die Erbaltung der Waare nörbig macht, sie zu dem Ende umzu- 
stürzen, anders zu vexpacken, oder aufzufüllen. 
Das Nertogewicht, oder der Indalt der Waaren bei der ersten Revi- 
sion, darf aber durch dergleichen Maaßregeln nie vermindert werden; so wie 
auch bei der Herunternahme der Waare, keine Vergütung für versteuerte 
Waare erfolgt, welche zur Ergaͤnzung der unversteuerten gedient hat. 
Veränderungen des Gewichts der Thara sund unter obigen Umständen 
erlaubt. 
Die besonderen Packhofsreglemenks bestimmen nach den örtlichen Be- 
dürfnissen, in wie weit Bearbeitungen der auß# dem Packhofe lagernden Waa- 
Fen auch für andere Zwecke, als den der bloßen Erhaltung, statt finden können. 
Besondere Packhofs- K. 40. Für eine jede Packhofsstadt soll, nach Maaßgabe der örtlichen 
“ms Umstände, ein besonderes Regulativ von dem Minister der Finanzen ertheilr, 
und dem Handelsstande daselbst bekannt gemacht werden. 
Verostichtungen, der F. 5. Die Packhofsverwai#tung muß für die wirthschaftliche Erhaltung 
fet de Egernden der Packhofsraume in Dach und Fach, füur sichern Verschluß derselben, für Ab- 
en. wendung von Feuersgefahr eder Brandstiftung aus Unvorsichtigkeit im 
Innern des Gebäudes und seiner nächsten Umgebungen, und für Aufrechter- 
chaltung von Ruhr und Ordnung unter den im Packhofe beschäftigten Perso- 
nen, dem im vorigen F. erwähmen besonderen Packhofsregulativ gemdß, 
sorgen, und haftet für Beschädigungen der lagernden Waaren, die aus einer 
Unterlassung oder Vernachlässigung dieser Fürforge entstehen. 
Andere Beschädigungen der lagernden Waaren, und dieselben treffen- 
Den Unglücksfälle, hat sie dagegen nicht zu vertreten. 
Bsohren Mlt unab- S. 51. Sind Güter, deren Eigenthümer und Empfänger unbekannt sind, 
rei Wann , ein Jahr im Packhofe geblieben; so soll diee und einegenaue Bezeichnung dersel- 
unbekannt is, ben, durch die Amts-, Intelligenz- und Zeilungs-Blätter der Provinz, zu zwei 
verschiedenen Malen von vier zu vier Wochen bekannt gemacht, und ein drei- 
monatlicher Termin anberaumt werden, nach dessen Ablauf die Packhofsverwal- 
tuna.
	        
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