— 121 —
Eine solche Ausmittelung muß aber jederzelt im ersten Abfertigungsamte
geschehen, und der Waarenführer muß sich bequemen, weniger aufhaltende Ab-
fertigungen anderer vorangehen zu lassen.
# c. Nur von der in einem Gefäße wirklich vorhandenen Flüssigkeit
hat der Steuerpflichtige die Verbrauchsabgabe zu entrichten. Das Gefäß wird
indessen in allen Fällen für voll angenommen, wo der Stenerpflichtige nicht aus-
drücklich das Gegentheil behauptet, und die innere Vistrung verlange, welche
alsdann im ersten Ab= oder Umladeorte erfolgen muß.
Ist diese dem Steuerpflichtigen dort nicht genehm, so tritt Versteuerung
nach dem Rauminhalte der Gebinde ein.
K. ö1I. Eine jede Waare, welche aus dem Auslande eingehet, wird als
fremde betrachtet.
§. 62. Zum Besten des inländischen Gewerbefleißes und Verkehrs sollen
folgende Ausnahmen hiervon Statt finden können:
à) für Fabrikanten, welche mit eignen Fabrikaten, die kein Gegenstand der
Verzehrung sind, ausläurische Messen besuchen, und den unverkauften
Theil dieser, erweislich eignen Fabrikate zurückführen;
b) für Professtonisten, welche die Märkte benachbarter Grenzörter mit ihrer
eiqgnen Handwerksarbeit bereisen, für denselben Fall;
Fß%) Gegenstände, welche aus einem einheimischen Seehafen unmitrelbar nach
einem andern inländischen Seehafen, desgleichen Waaren, welche auf
Grenzstremen, ohne Bestimmung nach dem Auslande, verschifft werden;
d)) Gegenstände, welche vom Inlande zum Inlande durch das Ausland
verfahren werden;
eE) inländische Strandgüter von Schiffen, welche nach dem Auslaufen verun-
glückten, wenn die Thatsache vollständig nachgewiesen, und die Bergung
und Tagerung des Guts unter Aufsicht von Beamten geschehen ist.
In den zu a. und b. bemerkten Fällen kann jedoch der Minister der Fi-
nanzen und des Handels noch besondere Sicherungsmaaßregeln durch Waaren-
bezeichnung r2c. 2c. anorönen; auch kann die Zollbehörde, wenn sie zweifelhaft
darüber ist, ob ein Ritzbrauch Statt gefunden hat, in allen Fdllen auf Nieder=
legung oder Sicherftellang der Gefälle bis zur ausgemachten Sache bestehen.
§ 0 3. Gegenstänbde, welche zum Verarbeiten oder zur Veredlung mit
der Bestimmung, die daraus gefertigte oder verbesserte Waare wiederum auszu-
führen, eingehen, können in der Steuer erleichtert werden.
In besondern Fällen kann dies auch geschehen, wenn Gegenstände zum
Verarbeiten oder zur Veredlung nach dem Auslande gehen, und in verarbeite-
tem oder verbessertem Zustande zurückkommen.
Nähere Bestimmungen dieferhalb zu ertheilen, bleibt vorbehalten.
. 04. Auf Gegenstände der Verzehrung findet die bewilligte Ausnahme
S. 63. keine Amwendung.
Iöbrgang 1418. S K. 65.
bb.4 4 Sleicheen der
Verbrauchene#n
s Skeseppmchemelk
cheaWcuves
Steuer erhoben wird;
aa, allgemeiner Gruny.
#n Wd eingebende
und Narsabmen blervon=
WR Nib der Einfubr in
Allgemeinen gur Er-
nei rung des Ver-
lÜ#, worin
1 Endet:
ein Erlaß aller Ein“
fubrabgaben;
einermaͤßi der
#nhe,