Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

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Eine solche Ausmittelung muß aber jederzelt im ersten Abfertigungsamte 
geschehen, und der Waarenführer muß sich bequemen, weniger aufhaltende Ab- 
fertigungen anderer vorangehen zu lassen. 
# c. Nur von der in einem Gefäße wirklich vorhandenen Flüssigkeit 
hat der Steuerpflichtige die Verbrauchsabgabe zu entrichten. Das Gefäß wird 
indessen in allen Fällen für voll angenommen, wo der Stenerpflichtige nicht aus- 
drücklich das Gegentheil behauptet, und die innere Vistrung verlange, welche 
alsdann im ersten Ab= oder Umladeorte erfolgen muß. 
Ist diese dem Steuerpflichtigen dort nicht genehm, so tritt Versteuerung 
nach dem Rauminhalte der Gebinde ein. 
K. ö1I. Eine jede Waare, welche aus dem Auslande eingehet, wird als 
fremde betrachtet. 
§. 62. Zum Besten des inländischen Gewerbefleißes und Verkehrs sollen 
folgende Ausnahmen hiervon Statt finden können: 
à) für Fabrikanten, welche mit eignen Fabrikaten, die kein Gegenstand der 
Verzehrung sind, ausläurische Messen besuchen, und den unverkauften 
Theil dieser, erweislich eignen Fabrikate zurückführen; 
b) für Professtonisten, welche die Märkte benachbarter Grenzörter mit ihrer 
eiqgnen Handwerksarbeit bereisen, für denselben Fall; 
Fß%) Gegenstände, welche aus einem einheimischen Seehafen unmitrelbar nach 
einem andern inländischen Seehafen, desgleichen Waaren, welche auf 
Grenzstremen, ohne Bestimmung nach dem Auslande, verschifft werden; 
d)) Gegenstände, welche vom Inlande zum Inlande durch das Ausland 
verfahren werden; 
eE) inländische Strandgüter von Schiffen, welche nach dem Auslaufen verun- 
glückten, wenn die Thatsache vollständig nachgewiesen, und die Bergung 
und Tagerung des Guts unter Aufsicht von Beamten geschehen ist. 
In den zu a. und b. bemerkten Fällen kann jedoch der Minister der Fi- 
nanzen und des Handels noch besondere Sicherungsmaaßregeln durch Waaren- 
bezeichnung r2c. 2c. anorönen; auch kann die Zollbehörde, wenn sie zweifelhaft 
darüber ist, ob ein Ritzbrauch Statt gefunden hat, in allen Fdllen auf Nieder= 
legung oder Sicherftellang der Gefälle bis zur ausgemachten Sache bestehen. 
§ 0 3. Gegenstänbde, welche zum Verarbeiten oder zur Veredlung mit 
der Bestimmung, die daraus gefertigte oder verbesserte Waare wiederum auszu- 
führen, eingehen, können in der Steuer erleichtert werden. 
In besondern Fällen kann dies auch geschehen, wenn Gegenstände zum 
Verarbeiten oder zur Veredlung nach dem Auslande gehen, und in verarbeite- 
tem oder verbessertem Zustande zurückkommen. 
Nähere Bestimmungen dieferhalb zu ertheilen, bleibt vorbehalten. 
. 04. Auf Gegenstände der Verzehrung findet die bewilligte Ausnahme 
S. 63. keine Amwendung. 
Iöbrgang 1418. S K. 65. 
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