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e) die Gattung und die Menge der Waaren, nach den Maaßstaͤbben, welche
der Tarif angiebt;
H die Bescheinigung des Waarenfuͤhrers, daß seine Angabe richtig sey, und
dessen Unterschrift.
g. 81. Besitzt der Waarenfuͤhrer nicht die hierzu erforderlichen Faͤhig-
keiten, so entbindet ihn dieses nicht von der Fertigung der Angabe an solchen Or-
ten, wo sich Privatpersonen Gollabrechner oder Guͤterbestaͤtiger) mit diesem
Geschaͤfte befassen.
Auch soll der Waarenführer in Fallen, wo die Fertigung, der Angabe
durch das Grenz-Zollamt nach dem folgenden §. zulässig ist, sie dann selbst ma-
chen, wenn verschiedene Angaben für jeden Waarenempfänger nothwendig sind,
um nach F. 31. und 86. verschiedene Begleitscheine oder Quittungen zu erlangen.
&. 82. Die Anfertigung der Angabe durch das Grenz-Zollamt tritt ein:
1) wenn die Unfähigkeit des Waarenführers nicht durch einen Zollabrechner
erganzt werden kann;
2) wenn der Waarenführer keine Frachtbriefe, oder andere über seine Ladung
sprechende Briefschaften besitzt, oder zu besitzen vorgiebt, und die Ladung
zugleich nicht genug zu kennen behauptet,, um die verlangte Angabe zu fer-
ligen oder fertigen zu lassen..
In diesen Fällen fertigt das Grenz-Jollamt die Angabe, auf den Grund
ber übergebenen Papiere oder der mündlichen Anzeige, unentgeldlich aus;
der Waarenführer bescheinigt deren Richtigkeit, und unterschreibt die Bescheini-
gung. Ist er des Schreibens nicht kundig; so muß er sein gewöhnliches Hand-
zeichen oder Kreuz nach vorheriger Vorlesung beifügen. Zwei Beamte beschei-
nigen die Richtigkeit der Unterzeichnung..
In dem Falle zu 2. muß der Waarenführer seine Behauptung an Eides-
statt bekrafrigen.
Giebt er sich als Eigenthämer an, so wird die schriftliche Angabe auf den
Grund einer genauen speziellen Reofsfion der Waare, in seiner Gegenwart und
in einer darüber aufzunehmenden Verhandlung, gefertigk.,
Giebt er sich als Frachtführer an, so hat er die Wahl, sich ein gleiches
Verfahren gefallen zu lassen, oder den höchsten Zollsatz zu erlegen, und Kau-
tipn für die höchst mglichen Konsumtions-Steuergefälle zu stellen,, worauf der
Waarewverschluß und die Verabfolgung der Waare eintreten kann, oder aber
einen Zeitraum zu bestimmen, innerhalb dessen er die Deklararion nachbringen
will, und bleiben sodann die Waaren bis dahin im Gewahrsam des Antes.
g. 83. Die nöthigen gedrucklen Formulare zu den Angaben sollen den.
Steuernden auf Verlangen von den Aemtern unentgeldlich verabreicht, und An-
stalten geroffen werden, daß solche bei den preußischen Konsuln im Auslande
zu erhalten sind.
. 84.
Ausfereigung
ben.
bersel-