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ec. Revision auf den K. 84. Auf den Grund der mündlichen oder schrkftlichen Anzabe wird
d der Ceklur.
un nnt Vrrtut- zur Revision der Waare geschrikten, und wenn jene durch diese als richtig be-
w##sn n Jolge der. stätigt wird, erfolgt die Emrichtung der schuldigen Gefélle.
n Wunscht der Waarenführer, daß ein Theil der Ladung nicht revidirt wer-
en fam de; so kann hierin gegen Entrichtung des höchsten Abgabensatzes im Tarif ge-
willfahrt werden.
Ausnahme in lehterm K. 80. Ist indessen Berdacht vorhanden, daß unter dem Schutze des
Faeisg h- Privatverschlusses Verbrechen beabsichtigt werden, z. B. Einbringung falscher
igten Verbrechens. Münzen, nachgemachten Stempelpapiers u. s. w., so haben die Grenz-Jollämter
gleich den Polizeibehörden die Verpflichtung, dem nächsten Gerichte davon An-
zeige zu machen, und vorläufig zu sorgen, daß der verdächtige Gegenstand der
Untersuchung nicht entzogen werden könne.
#dl. Abfertigung nach §. 80. Nach erfolgter Abgabenzahlung soll dem Waarenführer eine
Pkdie Ver. Quitkung über den Zoll, und eine * die Verbrauchssteuer, erstere auf dem
Quntunsen; Duplikat der Angabe, wenn schriftlich angemeldet ist, ausgehändigt werden; so“
wie er sämmtliche überlieferte Papiere, ein jedes Stück mit dem Zollstempel ver-
sehen, zurück erhalten muß.
Wünscht der Waarenführer statt dieser allgemeinen Quittung besondere
Quiktungen für jeden Waarenempfänger; so soll seinem Antrage gewillfahrt wer-
den, wenn er nach F. 81. für jeden Theil der Ladung, für welchen er eine beson-
dere Quittung wünscht, eine besondere schriftliche Angabe eingereicht hat.
8— Tdeet K. 87. Außer der Quittung soll auf dem Duplikat der Angabe bemerkt
Grenzbaicte; werden, innerhalb welcher Frist und auf welcher Straße die Waare durch den
Grenz-Zollbezirk zu führen, ob sie in keinem, oder in welchem Kontrollamte
anzumelden ist. Bleibt die Waare imn Grenzbezirke; so ist hiernach das Nöthige
zu bemerken.
kn Ammmekh vel g. 88. Ist die Anmeldung in einem Kontrollamte vorgeschrieben; so
eskanherenporten; werden demselben die Quittungen und Duplikate der. Angaben abgegeben, die
Ladung wird von ihm einer allgemeinen Revision unterworfen, und wenn sich
ierbei nichts zu erinnern findet; so erhalt der Waarenführer obige Papiere, mit
der Bescheinigung, daß die Mumeldung geschehen ist, und mit ciner Anmeldungs-
Nummer versehen, zurück. Das Koutrollamt hat indessen auch die Befugniß-
zu speziellen Revisionen bei erheblichen Grönden.
bei Wassertranspor- §. 80. Versendungen auf großen Serômen in Gefäßen, welche in der
“% Regel zum Transport gebraucht werden, sind nur zu einer einmaligen Anmel-
dung un Grenz-Zollamte, und nicht zu einer zweiten im Grenz= Kontrollamte,
verpflichtet. Oagegen unterliegen Versendungen in Gefäßen, die nicht 5 Lasten
zu 4000 Pfund tragen können, wie bei dem Straßenverkehr, einer zweifachen
Anmeldung und Revision, wenn Komtrollmmter vorhanden sind.
g. 90.