Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

Berschriftsmahige Viesen von dem Kontrollamte (wenn eins an der Jollstraße liegt) bescheinigen 
suicheen die · lassen, und die Waare daselbst zur allgemeinen Revision gestellen. Hierauf, 
oder, wenn kein Rontrollamt vorhanden ist, muß die Waare in demjenigen 
Hauptgrenzzollamte angemeldet und gestellt werden, uͤber welches die Ausfuhr 
laut Bescheinigung geschehen soll; und dieses bewirkt die Abfertigung, nachdem 
res sich durch genaue Revision der Waare die Ueberzeugung verschafft hat, daß 
diejenigen Gegenstände vorhanden sind, worauf der Begleitschein lautet. 
rwerfirge A *. 94. Ist eine dieser Förmlichkeiten übersehen; so bleibt es dem Er- 
fer# # ersnten messen des Ministers der Finanzen überlassen, ob der Ausgang, im Bezug auf 
das Steuerwesen, als erwiesen, anzunehmen sey. 
uv eschee Ver &. Oo. Reisende, welche Gepäck bei sich führen, und nicht mit der Post 
P—2. Gepäck der Reisen: oder mit Extrapost reisen, sind der Anmeldung nach den Vorschriften des K. 77. 
— li 78. unterworfen, mit dem Unterschiede, daß sie dem Ansageposten nur 
ihren Namen, Stand und Wohnort, so wie den des Fuhrmanns anzeigen, und 
einen Schein darüber erhalten, womit sie sich bis zum Grenz-Zollamte ausweie 
sen, bei welchem er abgeliefert wird. 
Nur in besondern Fällen kann der Ansageposten, wenn er es nöthig er- 
achtet, den Reisenden begleiten lassen, jedoch ohne Aufenthalt. 
Ueber die geschehene Meldung im Zollamte erhält der Reisende eine Be- 
scheinigung, um sich im Grenzbezirk für den Fall auszuweisen, daß dies nicht 
durch eine Steuerquittung geschehen kann. 
bb. Peslsüter: &. 00. Die orbinairen Posten sollen im ersten Stationsorte, in Absicht 
v at io des Postgurs, blos in der Beziehung revidirt werden, ob nichr Sachen beigela- 
den worden, awelche nicht inkartirt sind; für das gehdrig inkartirte Poügut haf- 
tet die Postbehbrde in sofern, daß, ohne vorheriges Mitwissen und Zuziehung 
der Steuerbehb#rde, nichts verabfolgt oder direkt transportir#t werden soll. 
Passaglergut; Das Pussagiergut soll hingegen im ersten Stationsorte revidirt, und 
nach den in gegenwärtiger Zollordnung enthaltenen VWorschriften versteuert 
werden. 
. Das Reisegepäck der mit Ertrapost Reisenden soll im ersten Stations- 
orte oder im ersten Zollamte, welches für die verschiedenen Eingangsstraßen in 
der §. 10. gedachten Bekanntmachung zu bestimmen ist, revidirt, und die Steuer 
von steuerbaren Gegenständen erhoben werden. 
Gegen Leistung vollständiger Sicherheit für den höchst möglichen Ge- 
fälleberrag kann die Revision im Grenzzoll-Amte unterbleiben, der Waaren- 
Verschluß muß aber angelegt, und die weitere Behandlung dem inländischen 
Bestimmungsorte, oder dem Ausgangs-Amte vorbehalten werden. 
die Kaufmannss#- Extraposten mit Kaufmannswaaren sind den allgemeinen Vorschriften 
zer führen uncerworfen; sie werden jedesmal im Haupt-Grenz-Zollamte, ohne Rück- 
sicht auf den Stationsort, revidirt, gehen aber in der Abfertigung anderen 
Waaren vor. 
S. 97.
	        
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