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. 07. Die Anmeldung bei dem Eingange abgabenfreier Gegenstände
soll bei dem Ansageposten oder Grenz-Zollamte geschehen, um sich durch eine
Bescheinigung darüber im Grenzbezirk ausweisen zu können.
Bei dem Ausgange zollfreier Waaren bedarf es einer Anmeldung nur
in sofern, als sie verpackt sind, welchen Falls sie den F. 0. vorgeschriebenen
Förmlichkeiten unterworfen sind. Das gewöhnliche Reisegepäck eines Rei-
senden ist bei dem Ausgange keiner Reviston unterworfen.
&. 08. Bei Waaren, dic nach F. I4. des Gesetzes über den Zoll und
die Verbrauchssteuer einem geringern als dem gewohnlichen Jolle unterworfen
sind, soll nur insofern ein abweichendes Verfahren eintreten, daß die zu lei-
stende Sicherheit, bei Ertheilung des Begleitscheins, auch auf den Unterschied
zwischen dem geringeren und dem gewöhnlichen Zoll zu richten ist.
§&. 00. Die allgemeinen Grundsätze, welche in dem Gesetze über den
Zoll und die Verbrauchssteuer für den innern Verkehr, wobei das Ausland
berührt wird, enthalten sind, sollen, wie folgt, in Ausübung gesetzt werden.
#K# o. Fremde Waaren, welche blos durch beide Ländertheile gehen,
zahlen den Eingangszoll der Provinzen, wo sie--zuerst eingehen.
Int die Waare zugleich dem Ausgangszolle unterworfen; so bezahlt sie
diesen in demjenigen Lbändertheile, wo sie zuerst eingeht, und die Bescheini-
gung darüber befreit sie von jeder fernern Zahlung der Ausgangsabgabe.
' EincAusnahmehicwonistdurchdkng.98.inAbsichtderWaatenbe-
gruͤndet, welche zur Messe in Frankfurth an der Oder oder Naumburg transitiren.
§. 101. Fremde zollpflichtige Waaren, von welchen der Zoll und die
Verbrauchssteuer, oder bei blos zollpflichtigen Gegenstaͤnden der Zoll allein,
Behufs des innern Verkehrs, entrichtet ist, so wie inlaͤndische Waaren ohne
Unterschied, gehen nachschußfrei von einem Laͤndertheile in den andern ein.
Ist solche Waare einem Ausgangszolle unterworfen, so wird dieser
bei einem der F. 0z. bestimmten Aemter pfandweise niedergelegt, oder sonst
sicher gestellt, und ein Freischein darauf ertheilt, der die Förmlichkeiten der
Begleitscheine erfüllt. Die Bescheinigung des richtigen Eingangs der Waare
auf dem Freischeine bewirkt die Löschung der gestellten Sicherheit.
##. Verbrauchssteuerpflichtige Waaren, es mögen inländische oder
im freien Verkehr befangene — mithin vollständig versteuerte — ausländische
seyn, sind bei der Versendung aus einem Hauptländertheile in den andern ei-
nem Steueramte erster Klasse oder einem Haupt-Zollamte zu deklariren und zur
Revision zu gestellen. Dieses ertheilt die Ausfuhrbescheinigung, auf deren
Grund die gedachten Waaren nicht nur zollfrei, sondern auch frei von Ver-
brauchssteuer und ohne allen Nachschuß in den andern Hauptländertheil ein-
geben, sobald ihre Uebereinstimmung mit der Ausfuhrbescheinigung erwiesen
ist. Der Eingang kann jedoch solchergestalt auch nur über ein Hauptgrenz-
Jollamt Statt finden.
Jssbraans 1678. T #. 103.
ec. Ngabenstete Gegen-
#":
ana. beim Eingange,
bbb. beim Ausgange;
dd. Waaren, die einem
Heringern, als dem ge-
wöhnlichen Jolle un-
terworfen sind:
ee. inneres Verkebr, wo-
bei das Ausland be-
rübrt wird:
aa. allgemeine Grund-
sae für dasselde,
bbb. deren Anwendun
det dem Verkehr zwi-
1#%½ beiden Haupt-
ndertheilen.
Aeonber, tcorn
en in Hinsicht
en 7 sicht auf
und auf fremde voll-
ständig versteuerte
und imländische Waa-
—
Ausgangsjoll
Verbrauchssteuer