Artikel 18.
Wer sich der wissentlichen Verhehlung eines Deserteurs oder Militair-
pflichtigen und der Beförderung der Flucht desselben schuldig macht, wird mit
einer nachdrücklichen Geld-oder Gefängnißstrafe belegt.
Artikel 19.
Gleichmäßig wird es den Unterthanen beider hohen Kontrahirenden
untersagt werden, von einem jsenseitigen Deserteur Pferde, Sartel und Reit-
zeug, Armatur und Montirungsstücke zu kaufen oder sonst an sich zu bringen.
Der Uebertreter dieses Verbots wird nicht allein zur Heransgabe dergleichen
Lan sich gebrachter Gegenstände, ohne den mindesten Ersatz, oder zu Erstat-
tung des Werths angehalten, sondern noch überdem mit willkührlicher Geld=
oder Gefängnißstrafe belegt werden, wenn bewiesen wird, daß er wissentlich
von einem Deserteur etwas gekauft oder an sich gebracht hat.
Artikel 20.
Indem auf diese Art eine regelmäßige Auslieferung der gegenseitigen
Deserteurs und Militairpflichtigen eingeleitet ist, werd jede eigenmächtige
Verfolgung eines Deserteurs auf jenseitigem Gebiete als eine Verletzung des
Letztern streng untersagt, und sorgfältig vermieden werden. Wer sich dieses
Vergehens schuldig macht, wird, wenn er dabei betroffen wird, sogleich ver-
haftet, und zur gesetzlichen Bestrafung an seine Regierung abgeliefert werden.
Artikel 21.
Als eine Gebietsverletzung ist jedoch nicht anzusehen, wenn von einem.
Kommando, welches einen oder mehrere Deserteurs bis an die Grenze ver-
folgt, ein Kommandirter in das jenseitige Gebiet gesandt wird, um der näch-
sten Orts-Obrigkeit die Desertion zu melden.
Diese Obrigkeit mug vielmehr, wenn der Deserteur sich in ihrem Be-
reiche findet, denselben sofort verhaften, und wird in diesem Falle, wie über-
haupt jedesmal, wenn ein Oeserteur von der Obrigkeit verhaftet wird, kein
Kartelgeld gezahlt. Der Kommandirte darf sich aber keinesweges an den
Deserteur vergreifen; widrigenfalls er nach Artikel 20. zu behandeln ist.
Artikel 22.
Jede gewaltsame oder. heimliche Anwerbung im jenseitigen Territori,
Verführung jenseitiger Soldaten zur Desertion, oder anderer Unterkthanen zum
Austreten, mit Verletzung ihrer Milikairpflicht, ist kreng untersagt. Wer eines
solchen Beginnens wegen in dem Staate, wo er sich vessen schuldig gemacht, er-
griffen