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31.3. Anwendung finden, jedoch mit den Erlaͤuterungen, Abaͤnderungen und
hinzugefuͤgten Bestimmungen, wie sie hier folgen:
Etrafen derselben, K. 1II. Wer es unternimmt, Waaren oder Sachen, deren Einfuhr
oder Ausfuhr der Staat verboten hat, dem Verbote zuwider, ins Land zu brin-
gen oder herauszuschaffen, oder bei der Einfuhr oder Ausfuhr an sich erlaubter
Waaren, die dem Staate davon zukommenden Zoll= oder Verbrauchssteuer-
Gefalle, demselben zu entziehen, der hat außer der Konfiskation der Waaren
oder Sachen, woran die Kontravention verübt worden, eine Geldstrafe ver-
wirkt, welche für die verbotenen Gegenstände dem doppelten Werthe dersel-
ben, oder wenn dieser weniger als zehn Thaler beträgt, dieser Summe gleich
kommen, für die erlaubten Gegenstände aber den vierfachen Betrag der be-
trüglicherweise vorenthaltenen Gefalle ousmachen soll. Diese Gefälle siud
büberdem von der Strafe unabhängig nach dem Tarife zu enrrichten.
&. 112. Wenn zugleich Zoll und Verbrauchssteuer vorenthalten wor-
den, sollen beiderlei Gefälle, auch bei Bestimmung der Geldstrafe zusammen
gerechnek, und es soll die Entschuldigung, daß der Gegenstand nur zur Durch-
fuhr brstimmt gewesen, nicht angenommen werden.
Schi urh Tlelben, " g. 113. Im Wiederholungsfalle, nach vorhergegangener Bestrafung,
soll die fuͤr das neue Vergehen eintretende Geldbuße verdoppelt, anstatt der-
selben aber jedesmal dem Schuldigen eine verhaͤltnißmaͤßige Gefaͤngniß--, Zucht-
haus= oder Festungsstrafe, die jedoch eine zehnjährige Oauer nicht überschrei-
hen darf, auferlegt werden.
&. II4Im drilten Falle soll der Uebertreter, nachdem er si ch durch
zweimalige Bestrafung nicht hat abhalten lassen, mit zwei bis zehnjaͤhriger
Zuchthaus= oder Festungsstrafe belegt, für einen, der aus dergleichen betrü-
gerischen Handlungen ein Gewerbe macht, angesehen, und seiner ekwanigen
Befugniß zur Treibung des Gewerbes, wobei das Verbrechen begangen wor-
den, verlustig erklärt werden.
Auch soll in diesem Falle auf die öffentliche Bekanntmachung seines
Namens, jedoch nur vom Richter, erkannt, und selbige bei Wollstreckung
des Straferkenntnisses bewirkt werden.
g. 115. Bei weitern Wiederholungen des Verbrechens, ist zwar die
Strafe zu schärfen, doch soll eine zehnjährige Zuchthaus= oder Festungsstrafe
das höchste Maaß bleiben.
l nden #. 110. Wer als Anführer einer Gesellschaft erkannt wird, welche, um
Waaren gegen ein Verbot ein-oder auszuführen, oder um dem Staate den Zoll
oder die Verbrauchssteuer zu entziehen sich verbunden hatc, soll schon bei dem
ersten Betretungsfalle mit der §. 1.4. verordneten Strafe belege werden.
Sttaft bei. Wellelr §. I17. Wegen des Verkehrs mit fremden Spielkarten bleibt es bei
ien, der Verordnung in dem Stempelgesetze, daß wer fie einbringte, vertheilt, oder
besitzt,