besitzt, außer der Konfiskation, zehn Thaler Strafe fuͤr jedes Spiel erlegen soll.
Auch macht es hierbei keinen Unterschied, ob das Verbrechen zum ersten,
zweiten oder dritten Male veruͤbt worden.
#. II8. Wer Andere, zur Ein- oder Ausfuhr verbotener Gegenstaͤnde,
oder zur Berweigerung oder Unrerschlagung ihrer schuldigen Abgaben mit Rath
und That beistehe, oder die dahin abzielenden Unterschleife begünstigt,, soll
mit dem Hauptverbrecher gleiche Strafe leiden.
Es versteht sich jedoch von selbst, daß Jemand, der zum erstenmale an
einem von einem Andern wiederholten Steuervergehen Theil nimmt, doch nur als
einer, der zum erstenmale das Verbrechen begangen hat, bestraft werden kann.
&. 110. Wer von einem Verbrechen, wodurch die Staatseinkünfte, sey
es durch Einfuhr oder Ausfuhr verbotener Waare, oder durch Entziehung der
Gefälle, einer erheblichen Gefahr ausgesetzt werden, vor der Ausführung Wis-
senschaft erhält, ist schuldig, das Verbrechen durch Anzeige bei der Obrigkeit,
oder Benachrichtigung des nächsten Zoll= oder Steuer-Amts, zu verhindern.
Fehlt es ihm an Zeit und Gelegenheit, das Verbrechen durch obrig-
keitliche Hülfe oder durch Benachrichtigung der Steuerbehörden zu hintertrei-
ben; so muß er selbst, so weit es ohne eigene oder eines Dritten erhebliche
Gesahr geschehen kann, dasselbe zu hintertreiben bemüht seyn.
Wer das Verbrechen auf vorgeschriebene Art zu hindern unterläßt, ist,
wenn er überführt werden kann, davon zuverlässige Kunde gehabt zu haben,
nicht nur zum Schadenersatze verbunden, sondern er muß auch nach Verhältniß
seiner Bosheit oder Fahrlässigkest bestraft werden.
&. I20. Wer in seinem Gewerbe reiset, er sey Einheimischer oder
Fremder, kann sich mit der Unwissenheit der auf dieses Gewerbe sich erstrecken-
den allgemeinen und besondern Gesetze des Staats nicht entschuldigen.
. 121. Gewerbtreibende und deren Frachtführer, welche die des Ge-
werbes wegen ein= oder auszuführenden Waaren bei den Grenzzoll= oder
Steuerämtern entweder gar nicht, oder in Ansehung der Beschaffenheit oder
des im Tarif bestimmten Maaßstabes unrichtig angeben, verfallen schon da-
durch in die Strafen der Uebertretung der Waarenverbote, oder der Verkür-
zung der Gefälle. (F. 111. und folgende).
. 122. Andere Personen, Einheimische oder Fremde, welche Waaren
bei sich führen, sind des Verbrechens schuldig, wenn sie die verbotenen oder zur
Versteuerung bestimmten Gegenstände bei der Revision verheimlichen oder der
Revision auszuweichen suchen. Jedoch steht es ihnen frei, auf die Frage der
Steuerbeamten: ob sie verbotene oder abgabepflichtige Waaren bei sich führen?
sich stait einer bestimmten Antwort sogleich der Visitation zu unterwerfen. In
diesem Falle sind sie nur für diejenigen Waaren verantwortlich, welche sie durch
getroffene Anstalten zu verheimlichen bemüht gewesen sind.
K. 123.
Besondere Vorschristen:
. Pflicht die Steuerge-
sehe zu kennen;
b. die Waaren beider Ein.
oder Ausfuhr gehtrig
anzuzeigen;