Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

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ortueee Benn &. 123. Bei dem Waarentransporte soll die Waarenkontravention alcs 
bezure als einwobfähl. vollbracht angenommen werden, und die #m §. 111. und den solgenden be- 
110 Verbrechen anzuneb stimmte Strafe eintreten, sobald dem ersten Deklarirungsamte vorübergefahren, 
oder der Transport auf einem von demselben abführenden Seitenwege betroffen 
worden, oder auch, wenn der Waarenführer in dem Grenzbezirke außer der 
Tageszeit (F. 8.) oder auf Nebenwegen zur Tageszeit sich befindet, ohne auf 
die vorgeschriebene Art sich legitimiren zu können. 
. E rlde lchun §. 124. Kann jiedoch in vorgenannten Fällen (. 123.) der Waaren- 
#rinspert im Grenzbe- führer einen vollständigen Beweis darüber führen, daß er nicht Gegenstande, 
sari geltenden usin die mir einem Verbote betroffen sind, ein= oder auszuführen, oder dem Staate 
s JOHN-Mk- mahn- Gefälle entziehen gewollt oder gekonnt habe; so soll nur eine nach den Umstän- 
den zu ermessende Ordnungsstrafe von einem bis zu zehn Thalern, oder verhält- 
nißmäßige Gefängnißstrafe, statt finden. 
* waierbnachnfun #. 125. Wird die zur Einfuhr oder Ausfuhr verbotene Waare gleich 
« bei dem Grenzzollamte angezeigt; so muß sie auf Kosten des Eigenthuͤmers zu- 
ruͤckgeschafft werden. (Allg. Landrecht Theil II. Titel 20. F. 286.) 
&#. 126. Hat Jemand, der kein Gewerbtreibender ist, verbotene Waa- 
ren oder Sachen bei dem Grenz-Zollamte zwar nicht ausdrücklich angegeben, 
aber sich doch zur Visitation gehörig gemeldet; so findet ebenfalls nur die Zu- 
rückschaffung auf seine Kosten statt. (Ebendaselbst &. 287.) 
K. 127. Eben dieses ist zu beobachten, wenn Waaren, deren Einfuhr 
verboten ist, mit der Post ankommen, und der an welchen sie gesendet sind, einer 
beabsichteten Kontravention nicht überführt werden kann. (Ebendas. F. 288.) 
K. 123. Finden sich bei der Visitation erlaubter und auswärts ver- 
schriebener Waaren verbotene mit eingepackt; so sind diese verfallen. (Eben- 
daselbst §. 289.) 
Eé 120. Der inländische Empfänger bleibt aber von aller Strafe frei, 
wenn er durch Vorlegung seiner Korrespondenz, oder auf andere Art, nachweisen 
kann, daß die Beipackung ohne sein Vorwissen geschehen sey. (Ebendas. S. 200.) 
4. eesieoe de &. 130. Der aus einer Uebertretung der Steuergesetze als eine unmik- 
Waaren; kelbare Folge derselben entstehende Verlust der Waaren oder Sachen, trifft 
jedesmal den Eigenthümer. 
&. 131. Es macht dabei keinen Unterschied, ob derselbe die Uebertre- 
tung unmittelbar begangen hat, oder ob sie durch seine Angehbrigen, Hand- 
lungsbediemten, Gewerbsgehülfen, oder andere in seinem Dienst stehende Per- 
sonen verübt worden ist. (Allg. Landrecht Theil II. Titel 20. JF. 202.) 
§. 132. Gewerbtreibende müssen für ihr Gesinde, ihre Diener, Ge- 
werbsgehülfen und ihre im Hause befindlichen Ehegatten und Verwandte ohne 
Uncerschied haften. (Ebendaselbst §. 203.) 
. 133. Andere Personen haften nur für die Kontraventionen ihrer 
Ehegatten und Kinder, in sofern diese bei Gelegenheit solcher Geschäfte, wozu sie 
dieselben zu brauchen pflegen, von ihnen verübt worden sind. (Ebendas. F. 294.) 
. 131J
	        
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