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& 134. Haben blos Waarenführer, denen der Transport der Waa-
ren allein anvertraut worden, die Kontravention ohne Theilnehmung und Mit-
wissen des Eigenthümers begangen, so geht das Eigenrhum der Waaren nicht
verloren. (Sbendaselbst §. 205.)
. 135. Vielmehr muß alsdann der Waarenführer außer der sonft
verwirkten Strafe den Wereh der Waare statt der Konfiskation entrichten.
(Ebendaselbst §S. 206.)
136. Das Eigenthum der verfallenen Waare geht auf den Staat
oder den von diesem Berechtigten, sogleich und ohne Rücksicht auf die Zeit der
Publikation des Straferkenn#enisses, über. (Ebendaselbst K. 207.)
g. 137. Dergleichen Waare oder Sache kann vdaher, auch wenn sie
schon von dem Zoll- oder Steueramte weggebracht worden, gegen den bisherigen
Eigenthuͤmer, so lange er solche besitzt, vindicirt werden. (Ebendas. §F. 208.)
§. 138. Gegen einen dritten redlichen Besitzer hingegen ist die Vindi-
kation nur in so weit, als sie überhaupt nach allgemeinen gesetzlichen Vorschrif-
ten gegen einen solchen Besitzer Statt finden kann, zulässig, und der Uebertre-
ter haftet hauptsächlich für den Werth. (Ebendaselbst F. 200.)
§. 130. Was jedoch F. 132 und 133. von der Verpflichlung Gewerb-
treibender und anderer Personen für ihre Gewerbsgehülfen, Gesinde, im Hause
befindliche Ehegarten, Kinder und Verwandte in Ansehung der Konfiskation
verordnet ist, gilt auch von der verwirkten Geldstrafe (Deklaration vom
10ten Oktober 1812.), doch nur dann, wenn die wegen Unvermoͤgens des
eigentlichen Verbrechers oder im Wiederholungsfalle an die Stelle der Geld-
strafe zu erkennende Gefängniß-, Festungs-, oder Zuchthausstrafe, gegen die
eigentlichen Verbrecher nicht zur Vollziehung gebracht werden kann.
S. 140. Gewerbtreibende, denen zur Begünstigung ihres Gewerbes
steuerbare Gegenstände, entweder ganz frei, oder gegen eine geringere Abgabe,
unter der Bedingung des Verbrauchs zu dem begünstigten Zwecke verabfolgt wor-
den, sind nicht nur der Strafe derjenigen, welche dem Staate die Verbkauchssteuer
beirüglich vorenthalten, unterworfen, sondern auch der Befugniß zur Treibung
des Gewerbes verlustig, wenn sie die zum erwähnten Zwecke ihnen überlassenen
Gegenstände ohne vorhergegangene Berichtigung der Gefälle, anderweitig ver-
wenden, Pwrt verdußern.
. 1 Personen, welchen Waaren unversteuert anvertraut worden, und
die mie dirlen. Waaren Unterschleif treiben, oder zu treiben verstatten, sollen nicht
allein deshalb, nach Maaßgabe des Unterschleifs und der dabei begangenen Untreue,
nach den allgemeinen Kriminalgesetzen bestraft werden, sondern auch für immer
von der Befugniß ausgeschlossen bleiben, Waaren ohne Entrichtung der Ver-
brauchssteuer zu erhallen oder zu versenden.
K 142. Konkurriren bei einer Kontravention gegen die Steuer-Gesetze 7.
andere Verbrechen; so kommen die Vorschriften des Mugemeinen Landrechts
Theil 20. . ö 4. bis 57. in Anwendung. K. 143.
5. Vertuaseverbolich.
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a .
6. Besondere HSrrefen der
Gewerbetreibenden we-
en Unterschleijs mit
aaren, welche ihnen,
zur Erleichterung ihres
erbehetrieb, verab-
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Konkar#en) mehrerer
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a. allgemeiner rundsat,