Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

rungen berechtigt, nach einer summarischen Untersuchung die Sache durch eine Resolu- 
tion zu entscheiden, auch die festgefetzte Strafe vollstrecken zu lassen, wenn der Beschul- 
digte nicht binnen zehn Tagen nach Empfang der Resolution auf foͤrmliches rechtliches 
Gehoͤr und Erkenntniß bei dem kompetenten Qbergerichte antraͤgt. Zu dem Ende muß 
es in der Resolurion ihm auch jedesmal bekanmt gemacht werden, daß er diese Befugniß 
habe, ihrer aber verlustig gehe, wenn er blnnem Fhn Tagen vom. Empfange keinen Ge- 
brauch davon mache. 
Geschiehe aber dieses, oder will die Finanz-Behdrde ihre Befugniß, die Sache 
durch eine Resolution zu entscheiden, nicht au#üben, so werden die Akten sogleich an 
das Landesjustiz-Kollegium zur weiteren rechtlichen Einleirung abgegeben. Die Regie- 
rungen können jedoch im ersfern Falle die nbehigen Verfögungen wegen Sichenst,llung 
der vortäufg festgesetzten Geldstrafe, creffen, wenn sie solches für nbthig eracheen. Zu 
diesen Versügungen sind selbige auch dann noch berechrigt, wenn, die Akten schon an 
das Gericht abgegeben worden, und die Juskizbehdrden sind schuldig, ihnen bei der 
Beitreibung der Geldstrafen den erforderlichen. Beistand zu leisten. 
#. 244. Auch bei den von Milicaingersonen begangenen Kontraventionen und 
Defraudotionen stehe den Civilbehbrden nach K. 39. dan Anhangs die Kognition zu, 
unter folgenden Cinschränkungen: " 
1) Wenn von der Bestrafung eines Offiziers die Rede ist und diefe niche blos in Geld- 
buße und Konfiskation der defraudirten Sachen bestehet; die begangene strafbare Hand- 
lung vielmehr Gefaͤngniß- oder Feftungsstrafe, oder gar die Kasfation nach sich zie- 
het, so müssen sich die Civilbehdrden alles Verfahrens enthalten, und die Sache den 
Militairgerichten überlassen. 
2)) In allen Föllen, in welchen sich die Angeschuldigren-bei den von den Regierungen sest- 
gesesten Strasen, beruhigt haden, oder in welchen von den Justizkellegien auf Strafe 
erkannt worden, geschieht die Vollstreckung nicht von Seiten der Civilbehèrden. Cs 
muß vietmehr deshalb in Absichte der Osßziere das kompetente Militairgericht, und in 
Absiche der Unceroffiziere und gemeinen Soldaten, der Kemmandeur einer selchen 
Militairperson requirirt werden. Letererer har aldann ein Stand-oder Kriegesgericht 
nach Befinden anzuordnen, von welchem die gegen einen Unteroffzier oder gemeinen 
Soldaten festgesetzte Strase in eine verhälmißmäßige Militainstrase verwandelt wer- 
den muß, wovon der Regierung oder dem Justtzkollegio Rachricht zu geben ist. Bei. 
dieser Verwandlung darf sich jedoch das Stand= oder Krieges-Gerickt auf keine wei- 
tere Beurkheilung der schon entschiedenen Strassälligkeit der Handlung einlassen. 
5) Hat sich ein Unkerofßzier oder gemeiner Soldat außer der Kontravention oder De- 
fraudatien noch eines andern Vergeheuo schuldig gemacht, so gebühre die Untersus 
chung und Bestrafung desselben der Milirairbehörde. 
4) Bel der Untersuchung wider cinen Unteroff zier oder gemeinen Soldaten soll, zur Er- 
haltung der Ordnung, ein von dem Kemmandem einer solchen Milkrairperson ka#n- 
mandirter Vorgesetzter des Denunziaten zugezogen seyn. 
5) In Ansehung der Unterstaabsbedienten tritt das bei den Osfizieren vorgeschriebene 
Verfahren ein. 
&. 250. Ueber Defraudationen landes= und grundherrlicher Nutzungen, über- 
haupt wegen Vergehungen gegen Finanzgesetze sind die Untergerich#e die Unsersuchungt 
zu führen, und zu erkennen berecheigt, wenn 
1) die darauf gesetzte Strafe incl. des Werths des Consiskati nicht funfzig Thaler 
Geld= oder eine dieser gleich gestellte Gesängnißstrafe überschreitet, 
2) der
	        
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