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müsse. Dabei ist ihm zu erbffnen, daß es ihm frei stehe, gegen dergleichen Re-
solution auf förmliche Unrersuchung und Entscheidung zu provoziren, wenn ihm sei-
ner Meinung nach zu nahe geschehen sey, wcehalb jedoch die Anzeige gleichfalls bin-
nen der bestimmten vierwochentlichen Frist bei der in der Resolurion bemerktren Be-
hörde gescheben müsss, widrigenfalls die felkgesete Strase zur Exekution zu bringen.
6) Zua diesem Behuf iss von der erlassenen Verfügung demjenigen Justizbedienren oder
Unrergerichte, welches dem Angeschuldigeen in der Resolution benannt wird, mit
der Anweisung Nachricht zu geben, die Vollstreckung der Strafe nach achttögiger
Ankündigung zu bewiülen, wenn binnen der geordneten vierwochenrlichen Frist keine
Anzeige des Angeschuldigten eingehe, oder derselbe noch vor Vollskreckung der Stra-
fe auf förmliche Untersuchung provozirt, auch von dem Erfolge des Auftrags zu sei-
ner Zeit an das kommittirende Kollegium zu bertchten.
7) Beßndet sich der Angeschuldigte am Orte des Gerichts, welches die Strafe festsetzt,
so muß dieses unter Beobachtung der oben beschriebenen Modalitäten für die Reali-
s#rung der Verfügung selbst sorgen, und den Angeschuldigten zugleich bedeuten, bei
wem er sich zu melden habe. «
8) Eines besondern Documenti insinuationis über dergleichen an den Angeschul-
digten zu richtende Strasverfügungen bedarf co nicht, sondern es ist hinlabch
wenn solche zur Post gegeben und die Insinnation zu den Akten bescheinigt worden.
9)Was die Gebühren für Verhandlungen dieser Art betrifft; so können nur die Saͤtze
der ersten Kolonne der Sporteltare vom ###ten Augufst 1787. (23ten August 1815.
Beilage zum 15ten Stück der Gesehsammlung 1815.) zur Anwendung kommen.
Der Betrag derselben ist unter Beilegung einer Spezisikation dem Angeschuldigten
zugleich in der Hauptverfügung mitzutheilen, die Zahlung auch mit Bestimmung
einer vierwochentlichen Frist zu fordern. Gehet dagegen bei dem Kollegio die An-
zeige ein, daß der Angeschuldigte der Strafverfügung sich nicht unterwersen wolle,
oder ist das Vergehen, seiner aus der ersten Denunziarion zu entnehmenden Erheb-
lichkeit wegen, zu dem eben beschriebenen Verfahren nicht geeignet, so muß dem Be-
kbinden nach die Kriminal= oder fiskalische Unrersuchung gewöhnlichermaßen erbffnet,
und der Salarienkasse sofort Nachricht gegeben werden, daß die etwa schon liquidir-
ten Gebührenbio zur Beendigung der Untersuchung zu fuspendiren, wogegen die
Kasse die Jahlung zu urgiren hat, wenn dergleichen Benachrichtigung nicht erfolgt.
10) Die Verhandlungen über diese summarischen Untersuchungen sind gleich den Be-
schwerdeakten nach Jahrgangen in einem Bande zu sammeln, welchem ein Register
vorzuheften ist, worin der Inhalt nach alphaberischer Ordnung, der Namen der
Angeschukdigten, mit Bemerkung der Seite, angegeben werden muß.
Allgemeine Gerichtsordnung Theil I. Tit. 5r.
# 180. Ist in cinem solchen Falle die Betreffung und der Beschlag von ei-
nem vercideten Akzise= und Polizeibedienten n## seinen Amtseid angezeigt worden, und
kommt es blos darauf an, die Strafe der Konfiskarion an der Waare, auf welche se
haftet, zu vollstrecken; so ist es hinreichend, wenn der Vorfall, der Ort und die Zeit,
wo derfelbe sich ercignet, und die Qualität der beschlagenen Waarc, in den Zeitungen
und Intelligenzblättern der Provinz durch die Regierung, zu deren Ressort die Sache
gehdrt, zu zweienmalen öffentlich bekannt gemacht wird.
Meldet sich auf diese Bekanntmachung niemand innerhalb vier Wochen von
dem Tage an, wo sie zum erstenmale in die Intelligengblätter eingerückt worden ift, so
wird