Diese Festsetng gilt jeboch nur, bis auch das heutlge Gesetz uͤber den
Zoll ic. ic. in den oͤstichen Provinzen in Kraft getreten ist.
II. In Ansehung der Nachversteuerungt
Die Bestände an ausländischen Waaren, wesche Gewerbtreibende in den west-
lichen Provinzen besitzen, sind einer Nachverstenerung umterworfen, wobei folgende
Modalitäten statt finden. ·
i)DieVewflichtuagzutEntkichmngderkRachstrunikstrccktsichnichnufdenEhi
fuhkzolhsondernblocgufpieVerbrauchqstener,.unv.nur.quso-köche»wqchk
zum Handel bestimmt sind, wenn solche
a) bei Waaren, welche mie weniger abs 1 Rehlr. 12 Gr. Verbrauchssteuer
vom Zentner belegt sind, Zehn Zenener und darüber betragen;
b) bei Waaren, die mit 1 Rehlr. 12 gr. bis 4 Rehlr. einschließlich un Ver-
brauchssteuer vom Zenmer belegt sind, Drei Zenener und darüber bemagen;
) bei Waaren, die mie mehr als Vier Thaler Verbrauchssteuer vom Zentner
belegt sind, mehr als Einen halben Zentner betragen;
d) bei Waaren, welche nach Dutzenden iim Tarif angesetzt sind, über Ein
Dutzend betragen;
e.) bei Waaren, welche nach Stücken im Tarif angesetzt sind, je nachdem die
Sreuer für das Stück über 3. Rthlr. 3. gr. oder bis 3 Rehlr. 8.gr. und we.
niger belege R, wenn im ersten Falle drei Stücke und darüber, im zweiten
Falle Zehn Stücke und darüber verhanden sind;
bei Flüssigkeiten, welche nicht nach dem Gewichr verstenert werden, fnden
die unter 3. b. c. gegebenen Bestimmungen in der Are Anwendung, daß
dabei ein Quart für Zwei Pfunde gerechnet wird.
2) Die Versteuerung soll auf den Grund einer Deklararion geschehen, welche di#r
Waareninhaber binnen drei Tagen nach einer, durch die Ortsbehbrde ergehenden
dffentlichen Aufforderung, schriftlich bei derselben einreichen, oder innerhalb der
Zeit eine Verlängerung dieser Frist nachsuchen, und als norhwendig begründen
muß.
3) Revisionen der Waarenlager können bei erheblichem Verdachte durch die Behbeden
angeordnet, und unrichtig befundene Angaben sollen nach den Bestimmungen ##e##r
Seeuerordnung äber die Verpflichtungen richtige Deklarationen abzugeben, geahn-
det werden.
ur Erlegung der Steuer sollen die Regierungen billige Fristen, sedoch niche
57 den Wblau dieses Jahres hinaus bewilligen. # Frist ½
5) Der Betrag der Konsumtionssteuer, welcher erweislich von vorhandenen Wos-
ren schon an die Staatskassen entrichtetist, soll bei der Rachskeuer ubgerechner werden.
6) Es stehet jedem Waareninhaber frei, zu erklären, daß er die vorrächige Waoren
hach dem Auslande versenden wolle. In diesem Falle muß err solches Innerha#ß
Sechs Monaten bewerkstelligen, oder die Waare in Packhofsstädeen auf das fe
seurliche Lager bringen. Wird in gehdriger Zeie und Form die Wlederausführung
der Waare beschelnige, so fälle die Erlegung der Nachsteuer davon weg.
Gegeben Berlin, den 26fsken Mai 1818.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
C. Fürst v. Hardenberg. v. Altenstein.
Beglaubist: Friese.