Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

Vierter Artibel. 
Am folgende Fälle werden als Gründe, die Auslieferung eines Oeser- 
keurs zu verweihern, anerkanm: 
a) wenn der Deserteur aus den Staaten des jenseiligen hohen Souverains, 
so wie sie durch die neuesten Verträge begränzt find, gebürtig ist, und 
also vermittelst Desertion nmur in seine Heimath zurückkehrr; 
b) wemn ein Deserteur in dem Staate, in welchen er übergetreten ist, ein 
Verbrechen begangen hat, dessen Bestrafung vor seiner Auslieferung die 
Landesgesetze erfordern. Wenn nach überstandener Strafe, in sofern 
diese es zuläht, der Deserteur ausgeliefert wird, sollen die denselben 
betreffenden Untersuchungsakten, entweder im Origmal oder auszugs- 
weise und in beglaubten Abschriften, übergeben werden, damit ermessen 
werden könne, ob ein dergleichen Deserteur noch zum Militairdienst 
geeignet sey, oder nicht. 
Schulden oder andere von einem Deserteur eingegangene Verbindlech- 
keiten geben dagegen dem Staate, in welchem er sich aufhält, kein Rechr, 
dessen Außlieferung zu versagen. 
Fünfter Artikel. 
Die Verbindlichkeit zur Auslieferung erstreckt sich auch auf die Pferde, 
Saättel, Reitzeug, Armatur, Monkirungsstücke und sonstige berrschaftliche 
Militaireffekten, welche von dem Deserteur etwa mitgenommen worden sind, 
und tritt auch dann ein, wenn der De serteur selbst, ch den Bestemmungen 
des vorhergehenden Artikels, nicht ausgekiefert wird. 
Sechsrter Artikel. 
Um durch die möglichste Regelmäßlsgkeit die Anslieferung zu beschleunigen, 
sind beide hobe kontrahirende Theile über bestimnte, an ihren Gränzen bels- 
gene, Ablieferungsorte übereingekommen, und wird von RNöniglich-Preußischer 
Seite hierzu Saarlouis und Erfurt, und von Königlich-Bairischer Seite 
Zweibrükken und Kronach, angenommen. In diesen genannten Ablie- 
ferungsorten wird eine gegensenig bekauvnt zu machende Behorde mit der 
Empfangnahme der Deserteurs und sofortigen Bezahlung aller in den nach- 
folgenden Eilften und Dreizehnten Arkikeln stipulirten Kosten beauftragt werden. 
Siebenter Artikel. 
Die Auslieferung geschieht in der Regel freiwillig, und ohne erst eine 
Regquisition abzuwarten. Sobald daher eine Rilitair= oder Eivilbeherde 
einen jenseitigen Deserteur emdeckt, wird derselbe, nebst den etwa bei sich 
habenden Effekten, Pferden, Waffen * Pür, unter Beifägung emes auf- 
r *2 zuneh-
	        
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