Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

Eilfter Arkikel. 
An Unterhaltungskosten werden der anslieferndern Macht für jeden De- 
serteur, vom Tage seiner Verhaftung an, bis zum Tage der Auslieferung 
einschließlich, für den Tag Drei Groschen Preußisch Kourant, oder Dreizehn 
Kreuzer Rheinisch; für ein Pferd aber täglich Sechs Pfund Hafer, Acht 
Pfund Heu und Drei Pfund Stroh, gut gethan. 
Die Berechnung der Futterkosten geschieht nach den Narkepreisen des 
Orts oder der nächsten Stadt, wo die Arretirung geschehen ist, und die Be- 
zahlung erfolgt, ohne die geringste Schwierigkeik, gleich bei der Auslieferung. 
Zwölfter Artikel. 
Außer diesen Kosten, und der im nachfolgenden Artikel bemerkten Be- 
lohnung, kann ein Mehreres unter irgend einem Vorwande, wemn auch gleich 
der auszuliefernde Mann unter den Truppen des Souverains, der ihn auszu- 
liefern hat, angeworben sepn sollte, etwa wegen des Handgeldes, genossener 
Löhnung, Bewachung und Fortschaffung, oder wie es sonst Namen haben 
möchte, nicht gefordert werden; auch findet bei dei im Vierten Artikel, 
Buchstab b., bestimmten Falle keine Vergütigung an Unterhaltungskosten für 
die Zeit statt,, welche der Deserteur wegen begangener Verbrechen in Unter- 
suchung oder im Gefängniß gewesen ist. · 
Dreizehnter Artikel. 
Dem Unterthan, welcher einen Desrricur einliefert, soll eine Gratisika- 
tion von Fünf Thalern Prcußisch Kourant, oder Acht Gulden und Fünf und 
wierzig Kreuzern Rheinisch, für einen Mann ohne Perd; und von Zehn 
Thalern Preußisch Kourant, oder Siebenzehn Gulden und Dreißig Kreuzern 
Nheinisch, für einen Mann mit dem Merde gereicht, von dem ausliefernden 
heile vorgeschossen und sofort bei der Auslieferung wieder erstattet werden. 
In Rücksicht anderer ausgetretenen Militairpflichtigen, die nicht nach 
dem Zweiten Artikel in die Klasse der eigentlichen Deserteurs gehören, fäll# 
dieses Kartelgeld weg. . 
Vierzehnter Artikek. 
Ueber den Empfang der im Eilften und Dreizehnken Artikel gehachren 
Kosten= und Gratifikationsersturtung, hat die ausliefernde Behörde zu quitiren. 
Des erwa nicht sofort amszumittelnden Betrages der zu erstattenden Unkosten 
halber, ist aber die Auslieferung des Deserteurs, wenn derselben, sonst kein 
-Dedenken entgegensteht, nicht aufzuhalten. zun 
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