Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

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Zwanzigster Artikel. 
Gleichmaͤßig wird es den Unterthanen beider hohen kontrahirenden Maͤch- 
te untersagt werden, von einem jenseitigen Deserteur Pferde, Saͤttel- und 
Reitzeug, Armatur= und Montirungsstücke und an #re Militair-Requisiren zu 
kaufen, oder sonst an sich zu bringen. Der Uebertreter dieses Verbots wird 
nicht nur zur Herausgabe dergleichen an sich gebrachrer Gegenstände, ahne 
den mindesten Ersatz, oder zu Erstarlung des Werkhs angehalten, sondern 
noch überdies mit willkührlicher Geld= oder Gefängnipstrafe belegt werden, 
wenn bewiesen wird, daß er wissentlich von cinem Deserteur etwas gekauft 
oder an sich gebracht hat. 
Ein und zwanzigster Artikel. 
Indem auf diese Art eine regelmäßige Auslieferung der gegenseitigen 
Deserteurs und Militairpflichtigen cingeleitet ist, wird jede eigenmachrige 
Verfolgung eincs Deserteurs auf jenseitigem Gebiete, als eine Verletzung des 
letztern, streng unkersagt und sorgfälrig vermieden werden. Wer sich dieses 
Vergebens schuldig macht, wird, wenn er dabei betroffen wird, sogleich 
verhaftet und zur gesetzlichen Bestrafung an seine Regierung abgeliefert werden. 
Zwei und zwanzigster Artikel- 
Als eine Verletzung des Gebiets ist es indessen nicht anzusehen, wenn 
von einem Kommando, welches einen oder mehrere Deserteurs bis an die 
Gränze verfolgt, ein Kommandirter in das jenseitige Gebiet gesandt wird, 
um der nächsten Ortsobrigkeit die Deserlion zu melden. 
Diese Obrigkeit muß vielmehr, wenn der Deserteur sich in ihrem Be- 
reiche befindet, denselben sofort verhaften, und wird in diesem Falle, wie 
überhaupt jedesmal, wenn ein Deserteur von der Cioilobrigkeit oder der Mi- 
litairbehörde verhaftet wird, kein Kartelgeld gezahlt. Der Kommandirte 
darf sich aber keinesweges an den Deserteur vergreifen, widrigenfalls er nach 
dem Ein und zwanzigsten Arkikel zu behandeln ist. 
Drei und zwanzigster Artikel. 
Jede gewaltsame oder heimliche Anwerbung im jenseitigen Territorium, 
Verführung jenseitiger Soldaten zur Desertion, oder anderer Unterthanen zum 
Austreten, mit Verletzung ihrer Militairpflicht, ist streng untersagt. Wer 
eines solchen Beginnens wegen in dem Staate, wo er sich dessen schuldig ge- 
macht, ergriffen wird, ist der gesetzlichen Bestrafung desselben unterworfen. 
Wer sich aber dieser Bestrafung durch die Flucht emzieht, oder, von seinem 
Vaterlande aus, auf obige Art auf jenseitige Unterthanen zu wirken sucht, wird 
auf desfallsige Requisition in seinem Vaterlande zur Untersuchung und nach- 
drücklichen Strafe gezogen werden. vi 
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