Vier und zwanzigster Artikel.
Diejenigen, welche vor Bekanntmachung dieser Konvention von den
Truppen der einen der hohen kontrahirenden Maͤchte desertirt sind und entweder
bei der Armee des andern Souverains Militairdienste genommen haben, oder
sich, ohne dergleichen wiederum ergriffen zu haben, in dessen Landen auf-
halten, sind der Reklamation und Auslieferung nicht unterworfen.
Fünf und zwanzigster Artikel.
Den Landeskindern beider Theile, welche zur Zeit der Publikation wirk-
lich in dem Militairdienst des andern Souverains sich befinden, soll die Wahl
freistehen, entweder in ihren Geburksort zurückzukehren, oder in den Dien-
sten, in welchen sie sich befinden, zu bleiben. Doch müssen sie sich längstens
binnen Einem Jahre, nach Publikation gegenwärtiger Konvention, diesfalls be-
stimmt erklären, und es soll denjenigen, welche in ihre Heimath zurückkeh-
ren wollen, der Abschied unweigerlich ertheilt werden.
Sechs und zwanzigster Artikel.
Gegenwärtige Konvention, deren Ratifllation binnen Sechs Wochen
umgewechselt werden soll, wird von den hohen kontrahirenden Mächten beider-
seils, zu gleicher Zeit, zur genauesten Befolqung pvublizirt werden, und ist
gültig und geschlossen auf Sechs Jahre, mit süllschweigender Verlängerung
bis zu erfolgender Aufkündigung, welche sodann jederzeit jedem der hohen
kontrahirenden Theile Ein Jahr voraus freistebt.
So geschehen und unterzeichnet zu München, den Llöten Dezember 1817.
(L. S.) Zastrow. (L. S.) Graf von Rechberg.
So haben Wir diese Konventien, nach vorheriger Durchsicht, genehmigt und
ratifizirt, wie wir sie durch die gegenwärtige Urkunde genehmigen und rari-
fiziren, indem Wir für Uns und Unsere Nachfolger Unser Königliches Wort
geben, sie zu erfüllen und aufrecht zu erhalten, auch keine Eingriffe in die-
selbe zu gestatten.
Des zur Urkund haben Wir die gegenwärtige Ratifikation Höchsteigen-
häándig unterschrieben und mit Unserm Koniglichen Insiegel arrsehen lassen-
Gegeben Königsberg, den öten Juni 18198.
(L. 8S.) Friedrich Wilhelm.
C. Fürst v. Hardenberg.
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