Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

Inbem diese Konvention, welche vom Täge der beiberseits zu gleicher 
Zeit zu bewirkenden Publikation an, in Kraft tritt, hierdurch zur allgemeinen 
Kenntniß gebracht wird, ist es der Wille Seiner Majestät des Königs, daß 
dieselbe von allen Militair= und Civil-Behörden, wie auch von sämmtlichen 
Allerhöchst-Ihren Unterthanen in allen Stücken auf das Genaueste befolgt 
werde. 
Spaa, den 26flen August 1818. 
Der Staatskanzler 
C. Färst v. Hardenberg. 
  
(No. 488.) Allerhöchste Kabineksorder vom agsten August 1618., die Theilnahme des 
Milltairs bet der Feuexpolizei betreffend. « 
U. die Zweifel zu heben, welche über die Theilnahme des Militairs bei 
der Feuerpolizei zwischen den Ciofl-#nd Milirairbehörden hin und wieder 
Statt gefunden haben, setze Ich, auf das darüber von dem Staatsrakh erflat- 
tete Gutachten, hiermit Folgendes fest: 
1) Das Militair nimm bei wirrlichen Feuerebransten am Löschen in der 
Regel gar nicht, oder nur dann Theil, wenn es durchaus nöthig wird, 
und die leitende Civilbehörde selbt darum ansucht. Außerdem beschränkt 
sich hier die Einwirkung des Milltairs auf Bewachung der Zugaͤnge und 
Erhaltung der Ordnung. Ausnahmen werden hauptsaͤchlich nur bei 
Koͤniglichen Magazinen, besonders wenn sie militairische Vorraͤthe ent- 
halten, vorkommen koͤnnen. 
2) Die Anordnung der Feuerlöschannstalten und die Revision derselben wer- 
den, der Ort mag eine militairicche Besatzung entkhalten oder nicht, 
durch die Eiesthehre nach den allgemeinen Vorschriften, und mit Be- 
rücksichtigung der Lokalverhältnisse, so umfassend und bestimmt, als es 
die Umsiände nur immer gestatten, entworfen und festgesetzt. 
3) Befindet sich eine militairische Besatzung in dem Orte, so werden dem 
Befehlshaber derselben, ist es ein Gouverneur oder Kommandant, die- 
sem — die entworfenen Bestimmungen mitgetheilt, und dem militai 
schen Befehlehaber steht es frei, seine Bemerkungen darüber, so wie 
etwanige Vorschläge zur Verbesserung, abzugeben, welche die Civilbehörde 
in pflichtmaßige Erwägung ziehen, und sofern sie dagegen nichts von 
Erheblichkeit zu erinnern findet, berücksichtigen muß. 
1) Köôn-
	        
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