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oder daß in den besondern Verhaͤltnissen des Grundstuͤcks Beränderungen
eingetreten sind, welche die beabsichtigte Anwendung nicht gestatten;
Verluste am Inventarium eines Guts, sind in sofern zu beruͤcksichtigen,
als es dadurch außer wirthschaftlicher Verfassung gesetzt worden, und
der ordnungsmaͤßige Betrieb der Wirthschaft nicht schon wieder hergestellt,
auch nicht eine bestimmte Zusicherung daruͤber bereits vorhanden ist, daß
der Schuldner durch Unterstuͤtzung des Staats dazu werde in Stand
gesetzt werden.
Die aus Zerstoͤrung von Wirthschaftsgebaͤuden hervorgehenden Ver-
aͤnderungen des Grundwerths, kommen unter gleichen Bedingungen,
doch mit Ruͤcksicht auf die etwa noch zu erwartende Huͤlfe der Feuer-
sozietaͤt, in Betracht.
4) Zu C. und D. bleibt es bei der Befugniß der Glubiger, sich die, zur
Sicherheir bestimmten Staats= oder Kommunalpapiere pfandweise über-
geben oder abtreten zu lassen (§. 20. Tit. 47. Theil 1. der Gerichts-
ordnung).
5) Wenn der Schuldner die erforderliche Sicherheit nachweiset, so soll er
mit Bescheinigung der Umstände, die es ihm unmöglich machen, seinen
Gläubigern ohne seinen Ruin die baare Zahlung in der bestimmten Frist
leisten zu können, daß er aber gegründete Aussicht habe, durch Verstat-
tung der gebekenen Nachsicht in den Stand zu kommen, nicht beschwert
werden. — Den Gläubigern aber bleidr der Nachweis der Mittel,
aus welchen sie, ohne Ruin des Schuldners, füglich befriediget werden
können, varbehallen.
6) Sowohl ein Spezial= als ein Generalmoratorium, können unter diesen
erleichterten Maaßgaben nur bis zum 2 Alen Juni 1 820. zugestanden
werden. Winn ein Schuldner, nach F. 85. Tir. 47. der Prozeßo#dnung,
auf einen vollständig dreifährigen General-Indule Anspruch machen will,
so muß er, mit Adlauf des 2.##ten Juni 1820., den Erfordernissen
der Prozeßordnumg genügen.
2) Dem Persenatschuldner der das Spezialmoratorinm erftreitet, und mit
eigenen ländlichen Grundstück’'’n Sicherbeit zu bestellen im Stande ist,
kommt dasselbe auch wegen der, bis zum 2##e#n Dezember 1814 räck-
ständigen Zinsen, zu stalten, im Fall die Sicherheir, auch diese zu docken,
binreichend ist.
80. Wrgen drr, vor Bekamtmachung dieser Verordnung rechtstzängig
gewordenen, Ausprüche, finder dia Berufung auf das. Spezialmorate-
rinum auch dann noch Statz, wenm die Hauptsache bereitc rechrskräftig
emsschid ist.
9) Ist