Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

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(No. 497.) Bekanntmachung üöber die Kartel-Konvention zwischen Preußen und Reuß- 
Plauen. Vom 6ten November 18138. 
Je der Krone Preußen und dem Fürstlich= Reuß-Plauenschen Ge- 
sammthause ist unterm löten Okrober d. J. eine Kartel-Konvention abge- 
schlossen worden, welche in allen wesentlichen Bestimmungen mit der durch 
die Gesetzjammlung No. 457. publizirten Kartel-Konoention vom Züsten 
Oktober v. J. zwischen Preußen und Lippe-Detmold gleichlautend ist. 
Indem diese Konventien, welche vom Tage der beiderseits zu gleicher 
Zeit zu bewirkenden Publikation an in Kraft tritt, hierdurch zur allgemeinen 
Kenntniß gebracht wird, ist es der Wille Sr. Majestat des Königs, daß 
dieselbe von allen Militair= und Civil-Behörden, wie auch von sämmtlichen 
Allerhöchst-Ihren Unterthanen in allen Stucken auf das Genaueste befolgt 
werde. 
Aachen, den öten November 1818. 
Der Staatskanzker 
C. Färst v. Hardenberg.
	        
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