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Unterschied, auf alle diejenigen Staatsbürger Anwendung, welche nach den
Bestimmungen des Gesetzes vom 3ten September 1814. zum Dienst im stehen-
den Hcere verpflichtet sind.
3.
Mit gleicher Ausdehnung und Einschränkung sollen auch in Hinsicht des
Verfahrens gegen ausgetretene Militairpflichtige in allen Unsern Provinzen
die Vorschriften des Allgemeinen Landrechts Th. II. Tit. 20. S. 408 — 473.
zur Anwendung kommen.
4.
Niemand darf ohne Vorwissen und Genehmigung der vorgesetzten Re-
gierung seiner Provinz auswandern, weshalb auch alle Grsuche um Erlaubniß
zur Auswanderung mit den obwaltenden Gründen untersiützt, bei der betref-
fenden Regierung angebracht werden müssen. Die Regicrungen sind ermäch-
tigt, die Erlaubniß zu ertheilen, wenn sie sonsten kein Bedenken dabei haben.
In diesem Fall müssen sie an das Staats-Ministerium berichten.
5.
Bei Ertheilung der Erlaubnis haben die Regierungen jedoch folgende
Besti mungen zu beobachten:
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Ist der Auswandernde in einem Akker zwischen dem 17#t##en bis 2osten.
Jabre; so k#nn ihm die Grlaubniß mur dann ertheilt werden, wenn er
zuvor ein Zeu #iuih der Ersatz-Komieission seines Kreises beibringt:
daß er nicht blos in der Absicht auswandere, um sich der Militair-
pflicht im stehenden Heere zu entziehen.
5) Allen im Dienste des nehenden Heeres befindlichen Personen, also auch
den Kriegsreserove Mannschaften, kann die Auewanderung nicht eher
gestattel wer#en, bis sie zuvor von ihrer vorgesetzten Olenstbehörde die
Enklassung erhalten haben.
) Dasselbe findet auf alle aktive Civil Beamte Anwendung.
4 Denen nicht erklich #n Dienst des stehenden Heeres beu#ndlichen, son-
dern um zu demielben, so wie zur Landwehr oder zum Landsturm, nach
Maaßgabe des Gesetzes vom zlen September 1814., verpflichteten, oder
zu