Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

zu den Landwehr= und Landsturms-Bataillonen vertheilten Personen, 
können die Regierungen zwar die Erlaubniß zur Auswanderung, ohne 
Mitwirkung der Militair-Behbrden ertheilen; sie müssen aber letzteren 
Kenntniß geben, wenn einem Individuum die Auswanderung gestattet 
werden soll, welches bereils einem bestimmten Landwehe-Regiment 
zugetheilt ist, und in diesem Fall zugleich dafür sorgen, daß die Stelle 
des Auswandernden bei der Landwehr ordnungsmäßig anderweit besetzt 
werde. 
6. 
Desertion wird nach den bestehenden Gesetzen bestraft, und es soll 
auch künftighin für Deserteure und Ausgetretene nie mehr ein General Pardon 
gegeben erden. · « 
7. 
Unsere Ministerien des Innern und des Krieges, sind mit der Aus- 
führung dieses Gesetzes besonders beauftrag. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beige- 
drucktem Jusiegel. 
So geschehen und gegeben Verlin, den 1 ten September 18178. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
C. Fürst v. Hardenberg. v. Altenstei 
Beglaubigt: 
Friese. 
Dd 2 (No. 499.)
	        
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