Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

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Kammerkassen nach dem Durchschnitte der letzten fünf Jahre vor dem Jahre 1812, geflossen ist, mit 
Hinzufügung des reinen Repenben-Betrages des Amtes Runkel vom Jahre 1814, zwischen beiden 
Paciscenten getheilt werden. *i 
) Die Nassau-Oranischen Staats= und Kammerschulden werden nach eben diesem Maaßstabe unter zu 
Grundelegung desselben Termins, jedoch nach dem Durchschnitte der Oranien-Nassauischen reinen 
Kammer-Revenben von den fünf Jahren 1801 bis 1806 einschließlich — wolchen jedesmal der reine 
Ertrag der Herrschaften Westerburg und Schadeck vom Jahre 1874 beizufügen ist — unter den beiden 
Paciscenten getheilt. 
4) Ausgenommen von dieser Abtheilung find Lie ehemaligen Nassau-= Saarbrückschen guf die Herzoglich- 
Nassauische Staatskasse übernommenen noch passive ausstehenden Schulden. Diese bleiben dem Her- 
zoglich-Rassauischen Hause ausschließlich zur Last. 
Neunter Artikel. 
Dicjenigen Staats-Pensionen, welche wegen in den cinzelnen Landestheilen geleisteter Localdienste be- 
willigt worden sind, oder auf darin gelegenen secularisirten Götern ruhen, überhaupt ihrem Ursprunge 
nach einzelnen Landestheilen angehdren, sind von derjenigen Seite ferner zu berichtigen, in deren Besitz 
die Objecte #bergehen oder verbleiben, auf welchen sie chrem Ursprunge nach geruht haben. " 
„ .Millitair-Pensionen fallen der Regierung zur Last, die den Landesenthal befitst, aus dem die zu 
pensionircnden Militairpersonen gebürtig ind. 4 « -. » «« * 
Die übrigen in diese Cathegorie nicht gehbrigen Staats-Pensionärs werden nach dem Revenenver= 
haltnise wie die Staatsschulden abgetheilt. " t- s 
Leibrenten werden wie Schulden behandelt, und je nachdem sie auf einzelnen Landestheilen oder auf 
dem Ganzen haften, ganz oder antheilsweise von beiden Theilen irbernommen. 
Zehnter Artibel. 
Die Localdiener gehen nüt den abgetretenen Territorien uber. Bei getheilten Acmtern übernimmt sie 
derienige Theil dem die Gemeine zufällt, in der sie bisher ihren Wohnort gehabt haben. ' 
Seäaemmtliche Central- und Provinzialdiener, die zu den administrirenden Stellen zu Wiesbaden, Wiil- 
burge. Diez und Dillenburg gebdren, verbleiben Nassau, oder gehen an Nassau uber; die zu Ehrenbreit= 
stein angestellten übernimmt Preußen. . " 77-p 
.Deienigen Centraldiener, welche ihre Dienste hei einer oder andern Regierung nicht fortsetzen 
können oder deren Versetzung in den Quiescenten = Stand von einer oder der andern. Seite in den nächsten 
drei Monaten nach Abschluß ge enwärtigen Vertrags beschlossen wird, werden nach Maaßgabe des Nas- 
sauischen Edicts vom 3., und 6. Dezember 1811 pensionirt, oder mit Quiescenten -Gehaiten versehen, welche 
pr. rata nach dem bei der Schuldenabtheilung angenommenen Maaßstab, gemeinschaftlich bezahlt werden 
Pen Kein übernommener Staatsdiener soll weniger günstig behandelt werden., als das angezogene Edict 
estimmt. 
Eilfter Artikel. 
Alle in den wechselseitig abgetretenen Landeskheilen geborne Milikairpersonen, welche in einem gerin- 
gern Dien s-Range als dem eines Oberoffiziers stehen, werden nach geendigtem gegenwaͤrtig bevorstehenden 
Feldzuge an die Militairbehoͤrden desjenigen Staats abgegeben, zu welchem ihre Geburtsoͤrter gehoͤren. 
Bis zu diesem Zeitpuncte setzen sie ihre jetzigen Militairdienste fork. 
Olberoffiziere, werden von dem Staate, in dessen Gebiet ihr Geburtsort 
ihre Dienste bei dem andern paciscirenden Staate, wenn sie dics vorziehen, 
1 s. 
Zwoͤlfter Artikel. 
Die in den Zucht-, Arbeits= und Irrenhäusern befindlichen Verbrecher und Wahnsinni werden na 
den Geburtsorten an die betreffende Beh rdde abgegeben. sinnige c 
Dreizehnter Artikel. 
Archive und Rezittraturen werden nach Maaßgabe der Territorialveränderungen abgesondert, und bei- 
den Theilen die auf ihre Lande#antheile sich beziehenden Actenstücke überliefert. 
e Vier- 
llt, nicht gehindert werden, 
ortzusetzen.
	        
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