Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

Wenn in einem solchen Fale seit der Einführung Unsers allgemeinen 
Landrechts bereits neue Familien -Bestummungen getroffen worden s#end, ün- 
gleichen wenn in einem solchen oder einem ##ndern Falle künfrig ein Fideikom= 
miß neu errichtet, oder die Lehen= oder Fideikommitz= Sukzession abgeändert 
werden soll; so ist die Gültigkeit aller dieser Handlungen lediglich nach Unserm 
allgemeinen Landrecht zu beurtheklen. 
.5. 
Wenn ein vormaliges Lehen oder Fideikommiß durch Unsere gegenwär- 
tige Verordnung als freies Eigenthum eines Mitgliedes der Familie anerkannt 
ist; so hat dieser gegenwaͤrtige Eigenthuͤmer, nebst seinen Nachkommen, das 
Erbfolgerecht in die bleibenden Lehen und Fideikommisse derselben Familie verloren. 
g. 0. 
Dieser Verlust tritt auch dann, wenn ein solches Gut durch einen laͤ- 
stigen Vertrag bereits veraͤußert ist, zum Nachtheil desjenigen Fa:niliengliedes 
(mit Emschluß seiner Nachkommen) ein, welches den Werth des veräußerten 
Gutes in sein Vermögen bekommen bet 
g. 
Dieser Verlust kann jedoch W abgewendet werden, daß binnen 
einem Jahre, vom Tage der gegenwärtigen Verordnung an gerechner, das 
vormalige Lehen oder Fideikommiß entweder in demselben Gute, oder in einem 
andern Gute von gleichem Werkhe, wiederhergestellr wird, in welchem letztern Falle 
der gleiche Werth des Gutes von zwei Anwärtern in Gemäßheit Unsers allgemei- 
nen Landrechts Th. 2. Tik. J. F. 87. u. f. gerichtlich ancrkannt seyn muß. 
§#. 8 
Soll bei der künftigen Erbfolge in ein Lehen oder Fideikommiß ein 
Mitglied der Familie in Gemäßheit der gegenwärtigen Verordnung F. #. und 
6. ausgeschlossen werden; so har derjenige, welcher diese Ausschliehung behaup- 
kek, die Thatsachen zu beweisen, worauf dieselbe gegründet werden muß. 
. D. 
Im uͤbrigen wird Unsere Kabinetsorder vom 28sten Dezember 1809., 
welche die Erbfolge damals westuhaͤlischer Unterthanen in diesseirs der Elbe 
gelegenen Lehen und Fideikommissen zum Gegenstande hat, hierdurch außer 
Kraft gesetzt. 
So geschehen Berlin, den 1 ###en März 1818. 
Friedrich Wilhelm. 
C. Fürst v. Hardenberg. v. Altenstein. 
Beglaubigt: 
Friese.
	        
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