Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

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Seine Kbnigliche Hoheit der Kurförsk, von Hessen werden dleselben an des Großherzogs zu Sachsen- 
Weimar-Eisenach Kdnigliche Hoheit zu ewigem und unwiderruflichem freiem Eigenthume mit allen Landes- 
hoheits-, Oberherrlichkeits-, Lehns--, Domanial= und anden Rechten, welche Sie darin oder als dazu be- 
hbrig am ersten August dieses Jahres besessen haben, übergeben, und soll die Uebergabe haldmbglichst 
und [pätestens binnen sechs Wochen erfolgen. « «" 
Dritter Artikel, 
Seine Königliche Hobeit, der Großherzog zu Sachsen -Weimar-Eisenach, erklären Sich dage en, 
durch die vorstehend nach Artikel 1. und 2. Ihnen zufallenden Distrikte und Ortschaften vollständig befrie- 
digt, fär die in Gemäßheit der Beschlüsse des Congresses zu Wien Ihnen bestimmte Vergrößerung mi et- 
ner Bevdlkerung von fünfzigtausend Einwohnern, welche des Kdnigs von Preußen Majestaͤt Ihnen zu 
überweisen Sich verpflichtet haben; und mit einer andern Bevblkerung von sieben und zwanzigtausend Ein- 
wohnern, welche Ihnen aus dem vormaligen Departement Fulda zewäbrt werden soll. Sie verpflichten 
Sich, Sich, Ihre Nachkommen und Nachfolger nach Empfang der Ihnen nach Artikel r. und -, des 
gegenwärtigen Vertrages zukommenden Distrikte und Ortschaften niemals einen fernern Anspruch wegen 
vorgedachter Vergrößerung von überhaupt sieben und siebenzigtausend, Einwohnern an des Kbnigs von 
Preußen Majesiät oder irgend cinen Dritten, namentlich irgend einen Inhaber eines Antheils an dem De- 
partement Fulda, zu machen. « 
  
  
  
  
Vierter Artikel. 
Da man übereingekommen ist, die Obrfer Röda und Ringleben mit ihren Feldmarken und allen 
davon abhängenden Rcchten und Einkünften zu vertauschen; so kreten Seine Majestät der Kdnig ersteres, 
und Seine Kdnigliche Hoheit der Großherzog letzteres, gegenseitig in gedachter Art ab, und foll die Aus- 
wechselung binnen vier Wochen, oder wenn es feypn kann, eher, vollzogen werden. 
Skufter Arkikel. 
SEeine Königliche Hoheik der Großherzog, kreten an des Königs Majestät ab, alle Rechte, welche 
Sie bisher in dem nach Vollziehung des gegenwärigen Vertrages Preußisch verbleibenden Theile des Ge- 
diets und der Stadt Erfurt bisher ausgeüdt oder behauptet haben mochten. **5. 
Unter dieser Abtretung ist jedoch das Geleit nicht begriffen, welches des Großherzogs Königliche Ho- 
beit in der Stadt und dem Gebiete Erfurt erhebt. ⅜ 
Seine Konigliche Hoheit verpflichten Sich aber, auch dies Geleit gegen vollständige Entschädigung 
burch eine noch besonders abzuschließende Uebereinkunft an Preaßen zu überlassen. 
Sechster Artikel. 
Die grundherrlichen Einkünfte der schon bisher unter Weimarscher Hoheit gestandenen, im Bezirke 
des Eisenachschen Amts Kreuzburg gelegenen Ortschaften Bischofsroda und Probstzella, welche Preu- 
ßen bereies durch den Verkrag vom k. Junius dieses Jahres an Weimar abgetreten hat, sollen bei der 
vorstehend vorbehaltenen Einlösung des Geleits in Anrechnung gebracht werden. 
Siebenter Artikel. 
Seine Mgjestet der Konig von Preußen kreten an des Großharzess zu Sachsen -Weimar-Eisenach 
Königliche Hohen in Erwiederung der Disposition des fünften Artikels gleichfalls alle Rechte ab, welche 
Sie in der Eigenschaft als Landesherr der Stadt und des Gebiets Erfurt in den Großherzoglich -Weima- 
risch = Eisenachischen Landen, so wie dieselben nach Vollziehung dieses Vertrages bestehen werden, bisher 
ausgeübt oder behauptet haben mochten. 
· Achter Artikel. » . 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog zu Sachsen-Weimar-Eisenach verpflichten Sich zu gestak- 
ken, daß Preusßen, wenn es dies seinem Interesse angemessen finden sollte, die Unstrut und Gera, auch 
se weit sie durch Ihr Gebiet fließen, schiffbar oder flößbar mache. Sie werden auch die Schisfährt und 
Eld-ßerei auf diesen Gewässern mit keinen Zöllen und Abgaben beschweren, und dem Gebrauche derselben 
durch Preußische Unterthanen kein Hinderniß entgegenstellen. Ne##b 
Neu
	        
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