Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

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Neunter Artikek. 6 
Des. Großherzogs Kdnigliche Heheit machen Sich verbindlich, der Preußischen Monarchie folgende 
Militairsiraßen giern Ve## Gebiet zum Gebrauche in Kriegs= und Friedenszeiten cinzuräumen: % 
1) Auf der großen Frankfurter Chaussee von Leipzig über Weimar und Erfurt auf Eisenach, 
von wo nach weiter vorbehaltener Uebereinkunft die Transporte entweder über Berka auf Hersfeld oder 
über Vach auf Fulda gehen werden; 6 
a) Aus dem Preußischen Thüringen über Buttstädt nach Erfurk; 
3) Von Gera über Auma nach Schleiz und Gefall; 1 
4) Eine erst in der Folge näher zu bestimmende Straße von dem Preußischen Gebiete aus in denje- 
nigen Theil des Neustädter Kreises, der durch gegenwärtigen Vertrag nicht an Weimar abgetreten wor- 
den ist. . · 
Rechte, welche Preußen auf diesen sämmtlichen Militairstraßen zustehen, so wie die gegenseitig 
damit verbundenen Verpflichtungen, sollen eben so bestimmt werden, wie dies für dir durch das Kdnigreich 
Hannover gehenden Militairstraßen zwischen der Preußischen und Hanndverschen Regierung geschiehet. 
Zehnter Artikel. 
Da Seine Kdnigliche Hoheit der Großherzog von Sachsen -Weimar-Elsenach Distrikte und Gebiets- 
theile erhalten, welche von dem Kdnigreich Sachsen an die Preußische Monarchie übergegangen sind)eso 
treten Seine Kbnigliche Hoheit in alle mit dicsen Distrikten zugleich an Preussen abgetretene Rechte, und 
übernehmen alle von Preußen in dieser Rücksicht ubernommene Verbindlichkeiten, insoweit solche auf die 
durch den gegenwärtigen Vertrag und die vom 1. Junius dieses Jahres an Weimar abgetretenen Sachsi- 
schen Distrikte fallen, oder auf dieselben anwendbar sind. Seine Kdnigliche Hoheit erkennen daher in Ab- 
sicht dieser Gebiete, alle Bestimmungen als auch für Sich gultig an, welche in dem zwischen Sachsen und 
Preußen am 18. Mai 1875 geschlossenen Vertrage und namentlich in den Artikeln 6, 7, 9, 10, 11 und 
18 in Ansehung der Archive, Schulden, Cassenbillets, Centralsteuer, Pensionen, Cassenbestände, geistlichen 
Stiftungen und anderer gleichartigen Gegenstände enkhalten sind, oder von der in Gemäßheit des 14ten 
Artikels des gedachten Vertrags anzuordnenden Commission noch werden fesigesetzt werden. Seine Königl. 
Hoheit übernehmen alle aus denselben entspringende Verbindlichkeiten, so wie dagegen Seine Majesiät der 
Kodnig von Preußen Ihnen alle damit verbundene Rechte einräumen. Was den durch den gegenwärtigen 
Trackat zwischen Preußen und Weimar getheilten Neustädter Kreis insbesondere betrifft, so werden die auf 
den ganzen Kreis hiernach fallenden Lasten und Vortheile zwischen beiden Antheilen, nach eben den Grund- 
sätzen vertheilt werden,, welche bei den von Sachsen an Preußen geschehenen Abtretungen angenommen 
worden sind, und dasselbe findet auf die abgetretenen Stücke einzelner Aemter anderer Kreise Auwendung 
. Eilfter Artikel. 
Alle Urkunden und Papiere, welche sich ausschließlich auf die ehemals zu Erfurt gehbrigen, und nun- 
mehr an Weimar abgetretenen Distrikte und Ortschaften beziehen, werden der Großherzoglich -Weimarschen 
Regierung binnen drei Monaten von dem Tage der Unterzeichnung dieses Tractats-an, eingehändigt wer- 
den, n wie auf Verlangen auch beglaubigte Abschriften derjenigen, welche die erwähnten Distrikte nicht 
ausschließlich, jedoch zugleich mit betreffen. 
In Ansebung der Schulden und Lasten übernehmen Seine Königl. Hoheit nicht nur die, auf den ab- 
getretenen Distrikten speciell hypothecirten, sondern auch einen, nach der Analogie der im vorigen Artikel 
erwähnten Grundsätze zu bestimmenden Antheil an den allgemeinen Schulden und Lasten der ganzen Pro- 
winz. Dieselben Grundsätze dienen gleichfalls zur Richtschnur bei allen anderen Gegenständen, deren Fest- 
setzung durch die gegenwärtige Abtretung nothwendig gemacht wird. v 
Zwölfter Artikel. 
Seine Kbnigl. Hoheit, der Großherzog zu Sachsen-Weimar-Eisenach, werden in Folge der durch 
den Vertrag vom r. Junius dieses Jahres übernommenen Verpflichtung, die auf dem vormaligen Großber= 
zogthum Frankfurt haftenden, und auf die neuen Besitzer von Antheilen an denselben übergehenden, Ver- 
pflichtungen nach dem Verhälltnisse der Ihnen ursprünglich bestimmten Bevdlkerung von siehen und zwan- 
zigtausend Einwohnern in Fulda, übernehmen. Dasselbe findet in Rücksicht der besonderen Verpflichtungen 
des Departements Fulda Anwendung. Dagegen werden die nach Axrtikel 2. Ihnen von Kurhessen zu über- 
weisenden Districte schuldenfrei ubergeben. 
Drei-
	        
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