Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

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Dreizehnter Artikel. « 
Die Auseiuandersetzung wegen der in Artikel 10, 11, 12. enthaltenen Bestimmungen geschieht durch 
eine Commission, welche von beiden Theilen ernannk, und sich sofort nach vollzogener erriterial = Ueber- 
gabe in Weimar versammeln wird, um daselbst die gedachte Arbeit in mdglichst kürzester Zeit zu vollenden. 
Vierzehnter Arkikel. 
Des Königs von Preußen Majesit wollen auch die Liquidation der Weimarschen Fordcrungen, wegen 
in den Jahren 1805 und 1806 geleistetcr Truppenverpflegung wiederum in Auregung bringen lassen, und 
deren Tilgung den Umständen nach verfägen. 
Fünfzehnter Artikel. 
Der gegenwärtige Tractat soll ratiffeirt,, und die Ratificationen sollen binnen sechs Wachen nach Un- 
lerzeichnung deisselben ausgewechselt werden. « 
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten denselben unterzeichuct, und mit dem Sie- 
gel ihrer Wappen versehen. 
So geschehen Paris, den zwei und zwanzigsten September, Ein Tausend achthundert und fünfzehn. 
(L. S.) Carl Aug. Fürst von Hardenbersz. 
C(I. S.) Wilh. Freiherr von Humboldbt. · 
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DIE-woTurmswffcheuvthbtigsvmwreußenMute-TätundiemKdnigrekchzdannoverxdsAUTOR-TM 
43. September 1815. 
Im Namen der Hochheiligen und untheilbaren Dreieinigkeit. 
Sa. Majestät der Kbnig von Preußen und Seine Majestät der Konig des vereinigten Kbnigreichs Groß- 
brittanien und Irland, Kdnig von Hannover, beiderseits geneigt in Folge des zwischen Ihnen unterm 29. 
Mai des laufenden Jahres 1815 zu Wien geschlossenen Staatsvertrages die Entschädigung zu bestimmen, 
welche dem Königreiche Hannover nach dem dritten Arktikel des gedachten Vertrages für den Kurhessischen 
Antheil an der Grafschaft Schaumburg geböhrt, dessen Abtretung von Seiner Königlichen Hoheit, dem 
Kurfürsten von Hessen, nicht zu erlangen gewesen ist, haben Bevollmächtigte ernannt, um Alles, was 
hierauf Bezug hat, gemeinschaftlich festzusetzen und zu unterzeichnen, nämlich: „ 
Seine Majestät der König von Preußen, Ihren Staatskanzler Farsten von Hardenberg, Ritter der 
Königl. Preuß. großen schwarzen und rothen Adler-, des St. Johanniter= und des eisernen Kreuzes Orden; 
Ritter des Kaiserl. Rußischen St. Andreas-, St. Alerander-Newöly= und St. Annenordens erster Rase 
des Untarischen St. Stephans-, der Ehrenlegion, des Spanischen St. Carls-, des Baierschen St. Hu- 
berts-, des-hohen Sardinischen Anmunciaden -Ordens Großkrenz; des Schwedischen Seraphinen-, des Dä- 
LBLischen Elephanten-, des Würtembergischen goldnen Adlers= und mehrerer anderer Orden Ruter; und 
Seine Majestät der König des vereingten Königreichs Großbrittanien und Irland, Kdnig von Han- 
nover, den Grafen Herrn Ernst Ehriftian Georg August von Hardenberg, Grohtreuß des Kôniglich Preu- 
Hischen rokhen Adler = Ordens, und des Kaiserl. Oesterreichischen Lropold -Ordens, des Johanniter = Mal- 
teser -Ordens Ritter, Ihren Stagts= und Cabinets-Munster, auch außerordentlichen Gesandten und be- 
vollmächtigten Minister bei den hohen verbündeten Höfen; 4 Z 
Die, nachdem sie ihre Vollmachten Bcgenseith in guter gehbriger Form befunden und gegen cinander 
ausgewechselt haben, über folgende Artikel übereingekommen san 
Erster Artikel. 
Seine Majeskät der Koͤnig von Preußen treten ab, an Seine Majestat den König des vereinigten Ks- 
nigreichs Großbrittanien und Irland, König ven Lanno um von Ihnen und Ihren Nachfolgern im 
König-
	        
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