Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

Kynigreiche Hannover, eigenthinnlich und mit voller Landeshoheit und Oberherrlichkeit besessen zu werden, 
rie bicher zum Cichsfelde gehörigen Acmter Lind au und Giboldshausen, und das bisber eben dabin 
gehdrige Gericht Duderstadt, uin,ch in denjenigen. Grenzen, welche auf der zu Weimar im Jahre 
J806 beransgekommenen. Spczial-Karte des Cichsfeldes, vom J. G. Lungemann verzeichnet und. Seme 
Königliche Majestät von. Preußen leisten Verzicht för Sich, Ihre Nachkommen und Nachsolzer auf die 
vorstehend benannten bisher zum Eichsfelde gehbrigen Outrilte und alle sich darauf beziehenoen Rechte und 
werden Befehl ertheilen, daß dieselben baldmöglichst, und soätesicus innerhalb vier Wochen nach Untecrzeich- 
nung, des gegenwärtigen. Staatsvertrages an. Seine Königliche Majesict, von Großbrittaniem und Hannover 
übergeben, werden. 
Zweiter' Artikel. · 
Seine-Majestät"dek«Kb"-1ig.von-.PreußenmtfkjgmfcmersfükSich-—undJ'hi-eNachkom-nenmthache 
«fd(·gcr,.dmiancnxauödemEmgangscrwähntenStaatsvettkagevorm.29.Maidcslaufendcthahrcs1815 
Dzisicheudmsslnrechtcauf-dieErwerbunguuddcnckbsundeigenthümlkcheniBesilz 
a) des Amtes Elbingerode, · 
warnt-deszu.dtm.f2erzogthumeLäuenliurgkgchbrigmslmtcsNeuh«atts',nebstdenindiesem 
Amteovcrzjyifchendemselbenund-demMeklenburgfchanebisetceinchchlosscnen,.aufdrw 
.. rechten Elbufer belegenen Luͤreburgschen Ortschaften und Laͤndereien. 
* vorstehend: benannten. Oistrikte werden. auch ferner,, wie bisher, dem Königreiche Haanover an- 
gehoͤren. J « 
D"ki·tter«A«t-tikec- 
DirnachsArtikect-.zu-detwanigreichezHakmvverübersehe-theyundnachAktikekzbeidcmseköm 
verbfoibendcwdistriktez.sinvbestimmt-,SeinerKdnicGroßbrcttumstlzenundHanndvkrschmMajestätals 
Ersatz für den Kurhessischen Antheil der Grafschaft. chaumburg zu dienen, *n Abtretung nicht zu er- 
lungen gewesen iste. Da jedoch kein Zweifel darüber obwaltet, daß dieser Ersatz sich auch auf das Ein- 
kommen aus- dem erwähnten Theile von Schaumburg beziehen müsse, und die Zulänglichkeit desselben in 
dieser Rücksicht nicht sogleich, bei. Abschluß des gegenwärtigen Staatsvertrags, hat dargethan werden können: 
so sind beide. Mächte übereingekommen, sogleich bei Uebergabe der nach Ur##kel 1. adzutretenden Distrikte, 
Commissarien, zu ernennen, wolche sich zu Hannover vereinigen und unausgesetzt damit beschäftigen sollen, 
um im der moͤglichst 7 Zeit eine genugthuende Vergleichung zwischen den Einkünften aus dem Kur- 
hessischen. Anthelle der- Grafschaft Schaumburg= und den Emkünften aus den in Trtikel #. a. des gegenwer= 
ligen Vertrages denannten Oisirikten anzulegen: Sollte diese Vergleichung, ergeben, daß die Einkimste aus 
im Artikel 1. a: benannten Distritten keinen voyständigen Ersatz für die Einkünfte aus dem Kurhesssschen 
Antheile der Grafschaft. Schaumburg gewähren; so woerden beide Theile h unverzäglich darüber einigeu, 
5 die Vervollständigung dieses Ersatzes, welche Prrußin in diesem. Falle odliegen wird, geleistet werden 
pll. 
Vierter Artikel. 
Seine Majestet der Kdnig, des verrinigten Kdnigreichs Großbrittanien und Irland,, König von Han- 
nover keisten fär Sich, und Ihre Nachkommen und. Nachfolger, gezen vorfichend Artikel, r. 1. 3. bestmun- 
4en Ersatzf. Verzicht auf. die Aurrchte; welche Ihnen aus dem. Eingangserwahnteen Staatsvertrage vem 29, 
Mai. des laufenden Jahrrs 1815 auf die Erwerbung und den erb= und cigenthbmlichen Besitz des Kürhessi- 
schen. Antheils an der Grasschaft Schaumburg zustehen, und versprcchen nach vollstaͤndiger Leistung des 
gedachten Ersätzes= niemals deshald an des Köngs von. Preußen- Masjestät irgend eine Anforderung auf den 
Grund des vorstehend erwähne#n Vertragsé zu machen:. 
Fünfster Artike L. 
, DasScineervkglichezHoheitkdeerrfürsttvon-Heen·wissScitkestrchläucht«berkändgkaIow- 
HessömRochmbur.cmgmtlltgt"tjaben,.vw«.f2crrfchaka·ess:e-·nebsispemsKlostet-«diesbeim,owie 
auch.-Neuen·gle.«engunvdiezAtmkerUcchkczFreudenbcrggundskulsurwwcles· legt-ers sonst auch 
Wagenfeld benannt: worden istj. mit allem ihnen daram: zustehenden beziehungeweise Landeshoheito-, Ober= 
berrlichkeite-„Lehns-, Domanial= und anderen= Rechten,, welche sie darin oder als Zubehoͤr derselben bisher 
desessent haben, erb-= und eigeathümlich an= Preußen, abzutreten,, und kieselben. binnen. viex= Wochem nach 
« der
	        
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